Individuelles Konto
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Die Jahreseinkommen, von denen Versicherte Beiträge an die AHV leisten, dienen als Grundlage für die spätere Rentenberechnung. Über diese Jahreseinkommen führen die Ausgleichskassen für jede beitragspflichtige Person ein so genanntes Individuelles Konto (IK).
Die Arbeitgeber müssen die Jahreseinkommen ihrer Angestellten jeweils bis zum 30. Januar des Folgejahres ihrer Ausgleichskasse mit der Lohnbescheinigung melden. Die Ausgleichskassen ihrerseits verbuchen die Jahreseinkommen dann auf die jeweiligen individuellen Konti bis spätestens Ende Oktober des Folgejahres.
Bei Nichterwerbstätigen und Selbständigerwerbenden tragen die Ausgleichskassen das den Beiträgen entsprechende Einkommen auf dem IK ein.
Werden Beiträge einer versicherten Person bei verschiedenen Ausgleichskassen abgerechnet, führt jede dieser Kassen ein IK.
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Mit wenigen Klicks erhalten Sie via Internet einen Überblick bei welchen Ausgleichskassen Sie im Verlauf des Lebens AHV-Beiträge abgerechnet haben. Das sogenannte Inforegister gibt Ihnen Auskunft.
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Wer überprüfen möchte, ob die Beitragsdauer lückenlos ist oder ob der Arbeitgeber die abgezogenen Beiträge auch wirklich mit der Ausgleichskasse abgerechnet hat, kann bei der Ausgleichskasse kostenlos einen Kontoauszug verlangen.
Die Bearbeitungsdauer beträgt dafür ca. zwei Wochen, da wir bei allen Ausgleichskassen, die für Sie ein Konto führen, einen solchen Auszug verlangen.
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» Merkblatt "Auszug aus dem Individuellen Konto IK"
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» Kontoauszug online bestellen
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» Zum Inforegister
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Beispiel eines IK-Auszuges:
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» Vergrösserung
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» Vergrösserung
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Rechtshinweis
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