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Ordentliches Rentenalter

 
Das ordentliche Rentenalter liegt für
Frauen bei 64 Jahren
Männer bei 65 Jahren
 
 
 

Flexibles Rentenalter

 
Der Anspruch auf eine Altersrente entsteht grundsätzlich mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters.

Vorbezug oder Aufschub der Rente
Im Rahmen des flexiblen Rentenalters können Frauen und Männer den Bezug der Altersrente
entweder um 1 oder 2 Jahre vorziehen oder
oder um 1 bis höchstens fünf Jahre aufschieben
 
Vorbezug oder Aufschub haben einen Einfluss auf die Rentenhöhe
Die vorbezogene Rente wird dauernd gekürzt.
 
Frauen
Männer
Geburtsjahr
Vorbezug
Kürzung
Vorbezug
Kürzung
bis 1947
1 Jahr
3.4%
ab 1948
1 Jahr
6.8 %
2 Jahre
13.6%
1 Jahr
6.8%
2 Jahre
13.6%
 
Der Aufschub der Altersrente führt hingegen zu einer Erhöhung der Rente.
Die Höhe des monatlichen Zuschlags hängt von der Dauer des Aufschubs ab. Sie wird in Prozenten des Durchschnitts der aufgeschobenen Rente festgesetzt. Dieser prozentuale Zuschlag bemisst sich folgendermassen:
 
Prozentualer Zuschlag nach einer Aufschubsdauer von
Jahre(n)
und
Monate
Monate
Monate
Monate
0 - 2
3 - 5
6 - 8
9 - 11
1
5,2
6,6
8,0
9,4
2
10,8
12,3
13,9
15,5
3
17,1
18,8
20,5
22,2
4
24,0
25,8
27,7
29,6
5
31,5
 
Bei verheirateten Personen hat jeder Ehegatte unabhängig vom Anderen die Möglichkeit, die Rente vorzubeziehen oder aufzuschieben. Es ist somit möglich, dass ein Ehegatte seine Rente vorbezieht und der andere die Rente aufschiebt.

Vorbezug der Altersrente um ein oder zwei Jahre
Ein Vorbezug der Rente für einzelne Monate ist nicht möglich.
Während des Rentenvorbezugs werden keine Kinderrenten ausgerichtet.
Witwen-, Witwer- und Waisenrenten, die eine vorbezogene Altersrente ablösen, werden gleich wie diese gekürzt.
Mit dem Vorbezug der Altersrente erlischt der Anspruch auf eine bisherige Invaliden- oder Hinterlassenenrente.
 
Beitragspflicht
Die Beitragspflicht dauert auch bei einem Vorbezug bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters.
Personen, die während des Rentenvorbezugs eine Erwerbstätigkeit ausüben, kommen nicht in den Genuss des von der Beitragsbemessung ausgenommenen Freibetrages für Altersrentnerinnen und -rentner.
Die während des Vorbezugs bezahlten Beiträge werden nicht mehr für die Rentenberechnung herangezogen.
 
Ergänzungsleistungen
Der Rentenvorbezug soll auch für Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen möglich sein. Es kann deshalb bereits während des Vorbezugs ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen entstehen.
 
Anmeldung zum Rentenvorbezug
Der Vorbezug wird mit dem Anmeldeformular für eine Altersrente geltend gemacht. Wir empfehlen, die Anmeldung 3 bis 4 Monate vor Erreichen des Altersjahres, ab dem der Vorbezug gewünscht wird, einzureichen.

Die Anmeldung muss spätestens am letzten Tag des Monats, in dem das entsprechende Altersjahr vollendet wird, eingereicht werden. Andernfalls kann der Rentenvorbezug erst mit Wirkung ab dem nächstfolgenden Geburtstag geltend gemacht werden. Eine rückwirkende Anmeldung ist ausgeschlossen.
» Anmeldung zum Rentenvorbezug
 
Die ausgefüllte Anmeldung muss bei der AHV-Zweigstelle des Wohnortes eingereicht werden.
 
Aufschubserklärung
Um den Aufschub anzumelden, braucht es eine sogenannte Aufschubserklärung: Die rentenberechtigte Person muss im Anmeldeformular für die Altersrente die entsprechende Rubrik ankreuzen. Die AHV-Ausgleichskasse bestätigt den Empfang dieser Aufschubserklärung.
 
Der Aufschub muss innerhalb eines Jahres seit Beginn der Rentenberechtigung erklärt werden. Meldet sich eine Person erst nach dieser Frist an oder wurde im Anmeldeformular die Aufschubserklärung nicht angekreuzt, wird die Altersrente nach den allgemeinen Bestimmungen, also ohne Zuschlag, festgesetzt und ausbezahlt.
 
Sobald die Rente mit rechtskräftiger Verfügung zugesprochen wurde oder wenn die Rentenzahlungen ohne Widerspruch von seiten der Bezügerin oder des Bezügers entgegengenommen wurden, ist ein Aufschub der Rente nicht mehr möglich.
» Anmeldung zum Rentenaufschub
 
Die ausgefüllte Anmeldung muss bei der AHV-Zweigstelle des Wohnortes eingereicht werden.
 
Abruf der Rente bei Aufschub
Die Rente ist mit dem dafür vorgesehenen Formular abzurufen. Die aufgeschobene Rente wird von dem dem Abruf folgenden Monat an ausbezahlt, sofern nicht ausdrücklich ein späterer Auszahlungstermin verlangt wird.

Die Rente gilt als abgerufen
 
mit der Auszahlung einer Hilflosenentschädigung;
mit Ablauf der höchstmöglichen Aufschubsdauer von fünf Jahren;
mit dem Tod der berechtigten Person.
» Abruf der Altersrente
 
Ausschluss vom Aufschub der Rente
Der Aufschub der Rente ist nicht möglich,
wenn die berechtigte Person bisher schon eine Invalidenrente bezogen hat,
wenn zur Altersrente eine Hilflosenentschädigung gewährt wird.
 
» Altersrenten und Hilflosenentschädigung der AHV
» Flexibles Rentenalter
 
 
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