Einkommensteilung (Splitting)
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Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen werden die Alters- oder Invalidenrenten von geschiedenen Personen unter Vornahme einer Einkommensteilung, des sogenannten Splittings berechnet. Die folgenden Erläuterungen richten sich an geschiedene Personen, die noch nicht rentenberechtigt sind.
Was heisst Einkommensteilung (Splitting)?
Alle Versicherten haben ungeachtet ihres Zivilstandes einen eigenen Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Für die Berechnung der Alters- und Invalidenrenten bei verheirateten, verwitweten oder geschiedenen Personen werden die Einkommen, welche die Ehegatten während der Ehejahre erzielt haben, zusammengezählt und hälftig aufgeteilt. War nur einer der geschiedenen Personen erwerbstätig, so wird nur dessen Erwerbseinkommen geteilt.
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Für die Einkommensteilung fallen nur die Kalenderjahre in Betracht, während denen die Ehepartner in der AHV/IV versichert gewesen sind. Die Einkommen, welche die Ehegatten im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe erzielt haben, werden nicht geteilt.
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Ein Splitting wird somit nur durchgeführt, wenn die Ehe mindestens ein ganzes Kalenderjahr gedauert hat.
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Beispiele
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Heirat Dezember 2005 / Scheidung März 2007:
Die Einkommen aus 2006 werden gesplittet.
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Heirat Februar 2005 / Scheidung November 2006:
Es findet kein Splitting statt.
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Wann wird die Einkommensteilung vorgenommen?
Die Einkommen werden geteilt, wenn
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die Ehe durch Scheidung oder Ungültigerklärung aufgelöst wird,
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beide Eheleute eine Alters- oder eine Invalidenrente erhalten. Ist vorläufig erst ein Ehegatte rentenberechtigt, wird seine Rente ausschliesslich aufgrund des eigenen Einkommens festgesetzt,
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ein Ehegatte stirbt und der andere einen Anspruch auf eine Alters- oder eine Invalidenrente hat.
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Wie ist nach der Scheidung vorzugehen?
Nach der Scheidung können die geschiedenen Personen wahlweise bei einer Ausgleichskasse, bei der einer von ihnen AHV-Beiträge bezahlt hat, die Einkommensteilung beantragen.
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» Liste aller Ausgleichskassen
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Das Gesuch um Einkommensteilung kann von beiden geschiedenen Personen gemeinsam oder durch jeden für sich eingereicht werden.
Es wird den geschiedenen Personen empfohlen, das Gesuch gemeinsam und möglichst unmittelbar nach der Scheidung einzureichen. Dadurch kann das Verfahren rasch und zuverlässig durchgeführt werden. Es können auch Verzögerungen bei der späteren Rentenfestsetzung vermieden werden.
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» Merkblatt Splitting bei Scheidung
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» Anmeldung für die Einkommensteilung
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Kontenübersicht
Nach Abschluss des Verfahrens erhalten die geschiedenen Personen eine Kontenübersicht. Diese ermöglicht einen Überblick über alle Einkommen, die in den Individuellen Konten bei der AHV/IV für eine spätere Rentenberechnung eingetragen worden sind.
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Was geschieht, wenn kein Splittingantrag gestellt wird?
Unterlassen beide geschiedenen Personen die Einleitung des Verfahrens, so hat das keine Folgen. Die Ausgleichskassen müssen die Einkommensteilung spätestens im Zeitpunkt der Rentenberechnung von sich aus vornehmen.
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Rechtshinweis
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