Beiträge
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Die EO-Beiträge werden von den Ausgleichskassen zusammen mit denjenigen für die AHV/IV erhoben.
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Die Beiträge belaufen sich auf 0,3% des massgebenden Erwerbseinkommens.
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Sie werden von den Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden je zur Hälfte (je 0,15%) getragen.
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» Arbeitgebende und Arbeitnehmende
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Beiträge an die AHV /IV / EO
Die anstelle des Lohnes direkt ausgerichtete Erwerbsausfallentschädigung gilt als Erwerbseinkommen. Deshalb müssen darauf AHV/IV/EO-Beiträge entrichtet werden. Für Arbeitnehmende wird zudem der Beitrag an die Arbeitslosenversicherung (ALV) abgezogen. Wie das übrige Einkommen wird auch die direkt ausbezahlte Erwerbsausfallentschädigung in das individuelle Konto der AHV eingetragen. So kann sie bei der Berechnung künftiger Renten mitberücksichtigt werden.
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