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Anspruch

 
 
Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigungen (EO) haben dienstleistende Personen, die in der Schweiz oder im Ausland wohnen,
 
für jeden besoldeten Diensttag in der schweizerischen Armee, im militärischen Frauendienst, im Zivilschutz und im Rotkreuzdienst;
für jeden anrechenbaren Diensttag im Zivildienst;
für jeden Kurstag in eidgenössischen oder kantonalen Leiterkursen von Jugend und Sport, für den sie ein Taggeld erhalten;
für jeden Kurstag in Jungschützenleiterkursen, für den sie den Funktionssold erhalten.
 
 
Studierende und Lernende
Grundsätzlich gelten in Ausbildung stehende dienstleistende Personen als Nichterwerbstätige. Waren sie jedoch in den letzten 12 Monaten vor dem Einrücken während mindestens 4 Wochen bzw. 20 Arbeitstagen oder 160 Arbeitsstunden erwerbstätig, werden sie als Erwerbstätige betrachtet.
 
 
Arbeitslose
Bei Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit wird für die Bemessung der Entschädigung auf das Einkommen abgestellt, das die dienstleistenden Personen vor Beginn der Arbeitslosigkeit oder der Kurzarbeit erzielt haben.