Anspruch
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Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigungen (EO) haben dienstleistende Personen, die in der Schweiz oder im Ausland wohnen,
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für jeden besoldeten Diensttag in der schweizerischen Armee, im militärischen Frauendienst, im Zivilschutz und im Rotkreuzdienst;
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für jeden anrechenbaren Diensttag im Zivildienst;
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für jeden Kurstag in eidgenössischen oder kantonalen Leiterkursen von Jugend und Sport, für den sie ein Taggeld erhalten;
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für jeden Kurstag in Jungschützenleiterkursen, für den sie den Funktionssold erhalten.
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Studierende und Lernende
Grundsätzlich gelten in Ausbildung stehende dienstleistende Personen als Nichterwerbstätige. Waren sie jedoch in den letzten 12 Monaten vor dem Einrücken während mindestens 4 Wochen bzw. 20 Arbeitstagen oder 160 Arbeitsstunden erwerbstätig, werden sie als Erwerbstätige betrachtet.
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Arbeitslose
Bei Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit wird für die Bemessung der Entschädigung auf das Einkommen abgestellt, das die dienstleistenden Personen vor Beginn der Arbeitslosigkeit oder der Kurzarbeit erzielt haben.
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