Anmeldung
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Die Dienstleistenden erhalten von ihrem Rechnungsführer bzw. von ihrer Rechnungsführerin für jeden Dienst eine EO-Anmeldung für die geleisteten Dienst- bzw. Kurstage. Auf dieser machen sie die verlangten Angaben über ihre persönlichen Verhältnisse und leiten sie weiter an:
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die Arbeitgebenden, wenn sie Arbeitnehmer oder Lernende sind. Bei mehreren Arbeitgebenden leitet man die EO-Anmeldung an einen Arbeitgebenden nach eigener Wahl
weiter. Von den übrigen Arbeitgebenden verlangt man die Lohnbescheinigungen gemäss Abschnitt C der EO-Anmeldung. Die Original-EO-Anmeldung ist zusammen mit allen Lohnbescheinigungen an die Ausgleichskasse des Arbeitgebenden weiter zu leiten, der die EO-Anmeldung ausgefüllt hat. Oder an
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ihre Ausgleichskasse, wenn sie selbständigerwerbend sind;
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den Arbeitgeber, wenn sie gleichzeitig Arbeitnehmende und selbständig erwerbend sind;
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den letzten Arbeitgeber, wenn sie arbeitslos sind. Wenn die Arbeitgeberfirma nicht mehr existiert, ist die EO-Anmeldung an die kantonale Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons unter Angabe des letzten Arbeitgebers weiterzuleiten;
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ihre Ausgleichskasse, wenn sie als Nichterwerbstätige AHV-beitragspflichtig sind;
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die kantonale Ausgleichskasse, wenn sie nichterwerbstätig und nicht AHV-beitragspflichtig sind;
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die Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1211 Genf 2, wenn sie Auslandschweizerin oder -schweizer sind.
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Ohne EO-Anmeldung wird keine Entschädigung entrichtet.
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