Fragen & Antworten
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Wer hat Anspruch auf Familienzulagen in der Landwirtschaft?
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Arbeitnehmende, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb tätig sind
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selbständige Landwirte und mitarbeitende Familienmitglieder
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selbständige Älplerinnen und Älpler sowie hauptberufliche Fischer
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Wer zählt zu den mitarbeitenden Familienmitgliedern?
Als mitarbeitende Familienmitglieder gelten die Verwandten der Betriebsleitung in auf- und absteigender Linie. Sie gelten jedoch nicht als Arbeitskräfte, sondern werden wie selbständige Landwirte behandelt. Sie erhalten deshalb wohl Kinder- aber keine Haushaltungszulagen.
Erhalten selbständige Landwirte oder Landwirtinnen Familienzulagen?
Hauptberuflich oder nebenberuflich selbständigerwerbende Landwirte oder Landwirtinnen und die mitarbeitenden Familienmitglieder erhalten Familienzulagen.
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Wie hoch sind die Kinderzulagen?
Im Talgebiet: Fr. 200.- pro Kind
Im Berggebiet: Fr. 220.- pro Kind
Wie hoch sind die Ausbildungszulagen?
Im Talgebiet: Fr. 250.- pro Kind
Im Berggebiet: Fr. 270.- pro Kind
Welche Arbeitnehmenden erhalten neben den Kinderzulagen die Haushaltungszulage von Fr. 100.- pro Monat?
Die Haushaltungszulage erhalten Arbeitnehmende, die mit ihrem Ehepartner oder mit ihren Kindern einen gemeinsamen Haushalt führen.
Wie lange können die Familienzulagen nachgefordert werden?
Der Anspruch auf Nachforderung besteht nur für die letzten fünf Jahre, bevor er geltend gemacht wird.
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