Fragen & Antworten
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Wer hat Anspruch auf Familienzulagen in der Landwirtschaft?
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Arbeitnehmende, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb tätig sind
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selbständige Landwirte und mitarbeitende Familienmitglieder
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Wer zählt zu den mitarbeitenden Familienmitgliedern?
Als mitarbeitende Familienmitglieder gelten die Verwandten der Betriebsleitung in auf- und absteigender Linie. Sie gelten jedoch nicht als Arbeitskräfte, sondern werden wie selbständige Landwirte behandelt. Sie erhalten deshalb wohl Kinder- aber keine Haushaltungszulagen.
Wann erhalten selbständige Landwirte oder Landwirtinnen die Familienzulagen?
Hauptberuflich selbständigerwerbende Landwirte oder Landwirtinnen und die mitarbeitenden Familienmitglieder erhalten Familienzulagen.
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Wie hoch sind die Kinderzulagen?
Im Talgebiet: CHF 200.- pro Kind
Im Berggebiet: CHF 220.- pro Kind
Wie hoch sind die Ausbildungszulagen?
Im Talgebiet: CHF 250.- pro Kind
Im Berggebiet: CHF 270.- pro Kind
Welche Arbeitnehmenden erhalten neben den Kinderzulagen die Haushaltungszulage von CHF 100.- pro Monat?
Die Haushaltungszulage erhalten Arbeitnehmende, die mit ihrem Ehepartner oder mit ihren Kindern einen gemeinsamen Haushalt führen.
Wie lange können die Familienzulagen nachgefordert werden?
Der Anspruch auf Nachforderung besteht nur für die letzten fünf Jahre, bevor er geltend gemacht wird.
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