Anmeldung
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Geltendmachung der Mutterschaftsentschädigung
Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung kann von folgenden Personen bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse geltend gemacht werden:
von der Mutter
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via Arbeitgeber, wenn Sie unselbständig erwerbstätig ist. Der Arbeitgeber bescheinigt die Dauer des Arbeitsverhältnisses, den für die Bemessung der Mutterschaftsentschädigung massgebenden sowie den während der Bezugsdauer ausgerichteten Lohn;
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direkt bei der AHV-Ausgleichskasse, wenn sie selbständig erwerbstätig, arbeitslos oder arbeitsunfähig ist. In den letzten beiden Fällen bescheinigt der letzte Arbeitgeber die Dauer des Arbeitsverhältnisses und den für die Bemessung der Mutterschaftsentschädigung massgebenden Lohn.
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vom Arbeitgeber,
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sofern die Mutter es unterlässt, den Anspruch geltend zu machen und er während der Dauer des Anspruchs einen Lohn ausrichtet
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von den Angehörigen,
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wenn die Mutter ihren Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht nachkommt.
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Weitere Informationen zum Thema:
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» Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung
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» Ergänzungsblatt zur Anmeldung für einen Mutterschaftsentschädigung
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» Arbeitgeberbescheinigung
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» E104 Nachweis über Beschäftigungszeiten in der EU/EFTA
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