Würzenbachstrasse 8, 6000 Luzern 15 Telefon: 041 375 05 05    Fax: 041 375 05 00   » Kontakt
 



» Kontakt
» Sitemap
» Suchen
» Rechtshinweis
» Home
 

Ihre Beiträge, Beitragspflicht

 
 
Beitragspflichtig sind alle, die bei der AHV versichert sind.

Einzige Ausnahme bilden die Kinder. Sie sind zwar versichert und leistungsberechtigt (Kinder- und Waisenrenten), brauchen aber keine Beiträge zu bezahlen.

Beitragspflichtig sind auch verheiratete Personen ohne Erwerbseinkommen. Ihr Beitrag gilt allerdings dann als bezahlt, wenn der erwerbstätige Ehepartner im Sinne der AHV erwerbstätig ist und auf seinem Einkommen mindestens den doppelten Mindestbeitrag (Mindestbeitrag ab 1.1.2008 = CHF 460.-) an die AHV entrichtet. Nichterwerbstätige Ehegatten sind in der Regel von der Beitragspflicht befreit, wenn der andere Ehegatte nach dem ordentlichen AHV-Alter immer noch den doppelten Mindestbeitrag aus Erwerbstätigkeit bezahlt. Das Gleiche gilt für Versicherte, die im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, ohne einen Barlohn zu beziehen.
 
 
Wann beginnt die Beitragspflicht?
Alle Erwerbstätigen sind ab dem 1. Januar nach Vollendung ihres 17. Altersjahres beitragspflichtig. Eine Erwerbstätige, die am 15. August 2008
17 Jahre alt wird, muss also ab dem 1. Januar 2009 Lohnbeiträge bezahlen.
 
Jahrgang
Kalenderjahre
2010
2011
2012
2013
1992
pflichtig
pflichtig
pflichtig
pflichtig
1993
frei
pflichtig
pflichtig
pflichtig
1994
frei
frei
pflichtig
pflichtig
1995
frei
frei
frei
pflichtig
 
 
Wann endet die Beitragspflicht?
Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist und gleichzeitig die Erwerbstätigkeit aufgegeben wird.
» Rentenalter
 
 
Rechtshinweis