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Nichterwerbstätige

 
 
Allgemeines
Alle in der Schweiz wohnenden oder erwerbstätigen Personen sind in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), in der Invalidenversicherung (IV) und der Erwerbsersatzordnung (EO) versichert und müssen Beiträge bezahlen.
 
 
Wer gilt als nicht erwerbstätig?
Die AHV unterscheidet zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen.

Als Nichterwerbstätige gelten Personen, die kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen, namentlich:
 
vorzeitig Pensionierte
Teilzeitbeschäftigte
Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten
Studierende
Weltreisende
ausgesteuerte Arbeitslose
Geschiedene
Verwitwete
Ehepartner von Pensionierten
 
 
Als Nichterwerbstätige beitragspflichtig sind auch Versicherte,
die zwar erwerbstätig sind, deren jährliche Beiträge aus der Erwerbstätigkeit inklusive Arbeitgeberbeiträge jedoch weniger als 460 Franken betragen,
 
die nicht dauernd voll erwerbstätig sind und deren Beiträge aus der Erwerbstätigkeit inklusive Arbeitgeberbeiträge weniger als die Hälfte der Beiträge ausmachen, die sie als Nichterwerbstätige entrichten müssten. Als nicht dauernd voll erwerbstätig gilt, wer weniger als 9 Monate im Jahr oder weniger als 50% der üblichen Arbeitszeit erwerbstätig ist.
 
 
Beitragspflicht
Nichterwerbstätige müssen ab 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten. Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist.
» Rentenalter
 
Die Beiträge sind lückenlos zu bezahlen. Fehlende Beitragsjahre können zu einer Kürzung der Renten führen.
 
 
Ausnahmen
Nichterwerbstätige müssen keine eigenen Beiträge bezahlen, wenn der erwerbstätige Ehepartner im Sinne der AHV erwerbtätig ist und auf seinem Einkommen mindestens den doppelten Mindestbeitrag (ab 01.01.2009 = 2 x CHF 460.-) an die AHV entrichtet. Diese Ausnahme gilt nicht, wenn der erwerbstätige Ehepartner bereits im AHV-Rentenalter ist.
 
 
Beiträge
Als Grundlagen für die Berechnung der Beiträge dienen das Vermögen und das 20fache jährliche Renteneinkommen. Bei Verheirateten bemessen sich die Beiträge, ungeachtet des Güterstands, auf der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens. Es ist nicht möglich, freiwillig höhere Beiträge zu zahlen.

Als Berechnungsbasis dienen das Renteneinkommen und Vermögen des Beitragsjahres (Gegenwartsbemessung).

Es ist das Vermögen per 31. Dezember des Beitragsjahres massgebend (z.B. der 31. Dezember 2009 für das Beitragsjahr 2009).

Die Beiträge für das laufende Jahr werden provisorisch aufgrund der für das Vorjahr massgebenden Zahlen erhoben (Akonto-Zahlungen). Bei grösseren Abweichungen können die Akonto-Beiträge unter Angabe des Renteneinkommens sowie des Vermögens jederzeit den aktuellen Verhältnissen angepasst werden.

Die Beiträge werden aufgrund der Meldungen der Kantonalen Steuerverwaltung definitiv festgesetzt. Die Ausgleichskasse berechnet die Differenz zwischen den bezahlten Akonto-Beiträgen und den definitiven Beiträgen. Liegen die Akontobeiträge mindestens 25% unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen, so wird auf der Differenz ein Verzugszins erhoben.

Die Ausgleichskasse erhebt zusätzlich Verwaltungskostenbeiträge von maximal 3% der Beiträge.
 
 
Vermögen
Zum Vermögen gehören das gesamte reine in- und ausländische Vermögen. Dazu gehören ferner:
Sparhefte
Wertpapiere
Liegenschaften
Vermögen, an welchem dem Versicherten die Nutzniessung zusteht
Rückkaufwert von Lebensversicherungen
 
 
Renteneinkommen
Zum Renteneinkommen gehören wiederkehrende Leistungen (in der Schweiz und im Ausland), die weder durch eine Erwerbstätigkeit erzielt werden, noch den Ertrag massgebenden Vermögens darstellen. Dazu gehören insbesondere:
Renten und Pensionen aller Art
Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten (ohne Kinderanteil)
Kinderrenten, auf welche nicht die Kinder einen eigenen Rechtsanspruch haben (z.B. Kinderrenten des BVG und UVG)
Taggelder von Kranken- und Unfallversicherungen
Stipendien und ähnliche Zuwendungen
Mietwert der unentgeltlich zur Verfügung gestellten Wohnung
Regelmässige Zuwendungen Dritter (z.B. von Freunden und Verwandten)
Überbrückungsrenten der beruflichen Vorsorge oder des Arbeitgebers
Erwerbseinkommen der Ehefrau oder des Ehemannes, welches nicht der Beitragspflicht der schweizerischen Versicherung unterliegt
 
 
Nicht zum Renteneinkommen gehören
Familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge
Leistungen der AHV und IV
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
 
 
Anrechnung der Beiträge auf Erwerbseinkommen und Entschädigungen
Nichterwerbstätige mit einem geringen Erwerbseinkommen (zum Beispiel aus Teilzeitarbeit) können bei ihrer Ausgleichskasse verlangen, dass ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen an ihre Beiträge als Nichterwerbstätige angerechnet werden.

Auf den EO-Entschädigungen und IV-Taggeldern muss der Einheitsbeitrag von 10,1% entrichtet werden. Die bezahlten Beiträge werden auf Verlangen der Versicherten an die Beiträge als Nichterwerbstätige angerechnet.
 
 
Anmeldung
Nichterwerbstätige, deren Wohnsitz im Kanton Luzern liegt:

Ausgleichskasse Luzern
Würzenbachstrasse 8
Postfach
6000 Luzern 15

Tel. 041 375 05 05
Fax 041 375 05 00
 
 
Weitere Informationen zum Thema:
» Weisungen und Wegleitungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen
» Anmeldung für Nichterwerbstätige
» Beiträge Nichterwerbstätige
» Online-Rechner: Berechnen Sie die Höhe der zu leistenden Beiträge
 
 
Rechtshinweis