Hausangestellte
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Anmelden
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Hausangestellte erzielen oft nur kleine Einkommen. Das kleinste Einkommen genügt aber bereits, um kostengünstig gegen Invalidität, Todesfall und Armut im Alter geschützt zu sein. Arbeitgebende sind für die Anmeldung der Angestellten bei der Ausgleichskasse verantwortlich.
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» Hausdienstarbeit
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Mitglied einer Ausgleichskasse werden
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Wenn Sie als Arbeitgeber, Arbeitgeberin noch nicht Mitglied einer Ausgleichskasse sind, können Sie sich bei der kantonalen Ausgleichskasse Ihres Wohnkantons anmelden. Wenn Sie im Kanton Luzern wohnhaft sind, füllen Sie bitte den Fragebogen für Hausangestellte aus und senden Sie uns diesen zusammen mit dem AHV-Ausweis der angestellten Person zu. Wir werden Sie als Arbeitgeberin, Arbeitgeber erfassen.
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» Anmeldung für private Arbeitgebende
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AHV-Ausweis der Angestellten verlangen
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Verlangen Sie von Ihrer Angestellten, Ihrem Angestellten den AHV-Ausweis und stellen Sie uns diesen zusammen mit dem Fragebogen zu. Sollte für die angestellte Person kein Ausweis vorhanden sein, können Sie einen neuen Ausweis bestellen. Drucken Sie das Formular Anmeldung für einen Versicherungsausweis aus und füllen Sie dieses zusammen mit Ihrer Angestellten, Ihrem Angestellten aus.
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» Anmeldung Versicherungsausweis
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Kinderzulagen abklären
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Wer als Hausangestellte oder Hausangestellter tätig ist und Lohn bezieht, hat grundsätzlich Anspruch auf Kinderzulagen. Arbeitgebende reichen die Anmeldung für Kinderzulagen für Ihre Hausangestellten bei der zuständigen Familienausgleichskasse ein. Diese prüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
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» Anspruch Kinderzulagen
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Unfallversicherung abschliessen
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Der Abschluss einer Unfallversicherung für Hausangestellte ist obligatorisch. Auch hier ist das Vorgehen einfach.
Sie wählen eine Unfallversicherung aus und melden sich dort. Die meisten Versicherer stellen für Einkommen bis CHF 10’000.00 pro Jahr eine Pauschalprämie von rund 100.00 Franken in Rechnung. Der Versicherungsvertrag wird zwischen Ihnen als Arbeitgeber und der Versicherungsgesellschaft abgeschlossen.
Für den Unfallversicherer genügen für das Erstellen des Vertrages Ihre Adresse und die Lohnsumme, welche Sie der Hausangestellten auszahlen. Weitere Angaben zur angestellten Personen werden meist nicht verlangt. Der Unfallversicherer stellt Ihnen einmal jährlich einen Einzahlungsschein zu.
Die Ausgleichskasse stellt Ihnen mit dem Willkommensschreiben für neue Mitglieder ein Dokumentationsset zu. Sie erhalten wichtige Informationen und Merkblätter für Arbeitgebende. Gleichzeitig fordern wir Sie auf, uns die Unfallversicherung Ihrer Wahl und die Versicherungspolice mitzuteilen.
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» Obligatorische Unfallversicherung
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Berufliche Vorsorge klären
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Wenn der monatliche Bruttolohn Ihrer Hausangestellten CHF 1’710.00 (Jahreseinkommen über CHF 20’520.00) übersteigt, müssen dafür Pensionskassenbeiträge bezahlt werden. Sie müssen sich als Arbeitgeber einer beruflichen Vorsorgeeinrichtung anschliessen. Wenn Sie sich nicht der Vorsorgeeinrichtung Ihres Berufsverbandes, Ihrer Versicherung oder Ihrer Bank anschliessen können, dann wenden Sie sich an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG.
Es ist die Aufgabe der Ausgleichskasse, den Anschluss der Arbeitgebenden an eine Vorsorgeeinrichtung zu überprüfen. Sie macht diese Kontrolle, wenn Sie Hausangestellte mit Einkommen über CHF 1’710.00 monatlich beschäftigen. Stellt die Ausgleichskasse fest, dass der Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung noch nicht gemacht wurde, muss dies innert zwei Monaten nachgeholt werden.
Liegen die Bruttolöhne unter den oben erwähnten Beträgen, dann müssen sich Arbeitgebende keiner beruflichen Vorsorge anschliessen.
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» Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung gemäss BVG
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Detaillierte Jahresschlussabrechnung
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Am Jahresende erhalten Sie von der Ausgleichskasse die Lohnbescheinigung. Sie deklarieren die von Ihnen während des Jahres ausbezahlten Löhne. Das ausgefüllte und unterzeichnete Formular schicken Sie der Ausgleichskasse.
Die auf der Lohnbescheinigung deklarierten Löhne werden auf den individuellen Konten der Arbeitnehmenden verbucht. Sie erhalten von der Ausgleichskasse die definitive Jahresabschlussrechnung, auf der die zu bezahlenden Beiträge detailliert ausgewiesen sind.
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» Merkblatt zum Ausfüllen der Lohnmeldung
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Rechtshinweis
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