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Ausländische Arbeitnehmende

 
 
Beitragspflicht
Die schweizerische AHV und IV sind allgemeine Pflichtversicherungen, denen grundsätzlich auch alle ausländischen Staatsangehörigen unterstellt sind, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben. Sie müssen ausserdem auch Beiträge an die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz (EO) bezahlen, obwohl sie in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig sind.
» Erwerbsersatzordnung
 
Die Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und einigen Staaten sehen jedoch Ausnahmen für vorübergehend durch ihren Arbeitgeber in die Schweiz entsandte Arbeitnehmende vor.
» Dokumente zur Information
 
 
Beginn und Ende der Beitragspflicht
Für Erwerbstätige beginnt die Beitragspflicht mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, frühestens jedoch am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres. Sie endet mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit, frühestens jedoch mit dem Erreichen des Rentenalters. Auch bei Invalidität besteht die Beitragspflicht weiter.
» Rentenalter
 
 
Beiträge
Zu den Beiträgen an die AHV/IV/EO kommt noch der Beitrag an die Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge werden je zur Hälfte von Arbeitnehmenden (Lohnabzug) und Arbeitgebenden getragen.
» Arbeitslosenversicherung
 
 
Massgebender Lohn
Zum massgebenden Lohn gehören sämtliche Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit.
» Massgebender Lohn
 
 
Leistungsanspruch

Leistungsanspruch für Bürger von Vertragsstaaten
Die Bürger der folgenden Staaten können eine Rente der schweizerischen AHV geltend machen, wenn sie während mindestens einem vollen Jahr Beiträge geleistet haben. Eine Rente der IV kann nach einer Beitragszeit von mindestens drei Jahren beansprucht werden.
 
Australien Island Portugal
Belgien Italien San Marino
Bulgarien Jugoslawien* Schweden
Chile Kanada/Quebec Slowakei
Dänemark Kroatien Slowenien
Deutschland Liechtenstein Spanien
Finnland Luxemburg Tschechische Republik
Frankreich Mazedonien Türkei
Griechenland Niederlande Ungarn
Grossbritannien Norwegen USA
Irland Österreich Zypern
Israel Philippinen
 
sowie Flüchtlinge und Staatenlose

* Das Abkommen ist auf alle Angehörigen von Ex-Jugoslawien anwendbar (ausgenommen Kosovo, Kroatien und Mazedonien).

Für diese Ausländer wird die AHV- oder IV-Rente grundsätzlich auch bei Wohnsitz im Ausland ausgerichtet. Spezielle Regelungen gelten für israelische, belgische, dänische, slowakische und ungarische Staatsangehörige sowie für Flüchtlinge und Staatenlose.

Eine Rückvergütung der AHV-Beiträge an die Versicherten bzw. ihre Hinterlassenen oder eine Überweisung an die ausländische Versicherung ist - auch wenn kein Rentenanspruch besteht - in der Regel ausgeschlossen. Ausnahmen bestehen für Versicherte aus Chile, falls sie die Schweiz bis Februar 2008 verlassen haben. Philippinische und australische Staatsangehörige haben die Wahl zwischen der Auszahlung einer Rente, einer einmaligen Abfindung und der Rückerstattung ihrer Beiträge.


Leistungsanspruch der Angehörigen von Nichtvertragsstaaten
Alle anderen ausländischen Staatsangehörigen haben - mangels Sozialversicherungsabkommen - Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV und der schweizerischen IV, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und während mindestens einem vollen Jahr (AHV) oder während mindestens drei vollen Jahren (IV) Beiträge bezahlt haben, einschliesslich allfälliger Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften.

Angehörigen von ausländischen Staaten, mit denen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, können auf Gesuch hin die entrichteten AHV-Beiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge) zinslos rückvergütet werden, wenn sie die Schweiz seit mindestens einem Jahr endgültig verlassen haben. Voraussetzung für jede Beitragsrückvergütung ist ferner, dass die Beiträge während mindestens eines vollen Jahres entrichtet wurden.


Auskünfte
Ausländische Staatsangehörige ausserhalb der Schweiz wenden sich bitte an die

Schweizerische Ausgleichskasse
Avenue Edmond-Vaucher 18
CH-1211 Genf 28
Tel. +41 22 795 91 11
Fax +41 22 797 15 01
 
» Website der Schweizerischen Ausgleichskasse
 
 
Rechtshinweis