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Arbeitgebende und Arbeitnehmende

Übersicht

 
 

Welche Beiträge bezahlen Arbeitgebende und Arbeitnehmende gemeinsam?

Gemeinsam bezahlen Arbeitgebende und Arbeitnehmende die Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV), die Erwerbsausfallsentschädigung (EO) und die Arbeitslosenversicherung (ALV).
 

Wie hoch sind die gemeinsamen Beiträge, und wer muss wie viel bezahlen?

Die Beiträge werden auf der Basis des massgebenden Lohnes berechnet. Die Höhe der Beiträge - der Beitragssatz - beträgt für die
 
AHV 8.4 %
IV 1.4 %
EO 0.5 %
Total 10.3 %
 
Die Arbeitgebenden ziehen die Hälfte des Gesamtbeitrags (5.15%) vom Lohn der Arbeitnehmenden ab und überweisen sie zusammen mit ihrem eigenen Anteil (ebenfalls 5.15%) an die Ausgleichskasse.
 

Arbeitslosenversicherung (ALV)

Zu den 10.3% für AHV/IV/EO kommt ein Beitragssatz von 2.2% des massgebenden Lohnes (Löhne bis Fr. 126’000.-) und zusätzlich 1,0% (Löhne von Fr. 126’001.- bis 315’000.-) an die Arbeitslosenversicherung hinzu.
Auch hier wird der Beitrag je zur Hälfte von den Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden getragen und von den Arbeitgebenden an die Ausgleichskasse überwiesen.
 

Welche Beiträge bezahlen die Arbeitgebenden allein?

Die Beiträge an die Familienausgleichskasse, die Familienzulagen in der Landwirtschaft und die Verwaltungskosten bezahlen die Arbeitgebenden allein.
» Familienausgleichskasse
 

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

Im Rahmen der Schwarzarbeitbekämpfung kann seit 01.01.2008 mit dem vereinfachten Verfahren abgerechnet werden. Dies bedeutet, dass die Arbeitgebenden nebst der AHV/IV/EO/ALV- und den FAK-Beiträgen zusätzlich die Quellensteuer mit der AHV-Ausgleichskassen abrechnen können.

Voraussetzung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens sind:
 
jeder einzelne Lohn darf Fr. 20’880.- nicht übersteigen
gesamte jährliche Lohnsumme des Betriebes darf max. Fr. 55’680.- betragen
die Löhne des Gesamtpersonals müssen im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden
Abrechnungs- und Zahlungspflicht muss bisher ordnungsgemäss erfolgt sein.
 

Kulturschaffende

Um die soziale Sicherheit von Kulturschaffenden zu verstärken, hat der Bundesrat beschlossen, dass die Arbeitgeber im Kulturbereich systematisch auf allen, auch geringfügigen Löhnen AHV/IV/EO-Beiträge zu entrichten haben. Die Kulturschaffenden werden seit 1. Januar 2010 somit analog der Hausdienstangestellten behandelt, welche sämtliche Erwerbseinkünfte, auch geringfügige unter 2’300 Franken pro Jahr abrechnen müssen.
 

Begriffsdefinitionen zu diesem Thema:

» Massgebender Lohn - was gehört zum massgebenden Lohn und was nicht
» Naturalbezüge - sind Bestandteile des Lohns. Hier finden Sie die Ansätze
» Nebenerwerb
 
 

Weitere Informationen zum Thema:

» Invalidenversicherung
» Erwerbsausfallentschädigung
» Informationen für Arbeitgebende
» Berechnen der AHV-Beiträge als Arbeitgebende und Arbeitnehmende
 
 
Rechtshinweis