Arbeitgebende und Arbeitnehmende
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Übersicht
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Welche Beiträge bezahlen Arbeitgebende und Arbeitnehmende gemeinsam?
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Gemeinsam bezahlen Arbeitgebende und Arbeitnehmende die Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV), die Erwerbsausfallsentschädigung (EO) und die Arbeitslosenversicherung (ALV).
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Wie hoch sind die gemeinsamen Beiträge, und wer muss wie viel bezahlen?
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Die Beiträge werden auf der Basis des massgebenden Lohnes berechnet. Die Höhe der Beiträge - der Beitragssatz - beträgt für die
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| AHV | 8.4 % | | IV | 1.4 % | | EO | 0.5 % | | Total | 10.3 % |
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Die Arbeitgebenden ziehen die Hälfte des Gesamtbeitrags (5.15%) vom Lohn der Arbeitnehmenden ab und überweisen sie zusammen mit ihrem eigenen Anteil (ebenfalls 5.15%) an die Ausgleichskasse.
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Arbeitslosenversicherung (ALV)
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Zu den 10.3% für AHV/IV/EO kommt ein Beitragssatz von 2.2% des massgebenden Lohnes (Löhne bis Fr. 126’000.-) und zusätzlich 1,0% (Löhne von Fr. 126’001.- bis 315’000.-) an die Arbeitslosenversicherung hinzu.
Auch hier wird der Beitrag je zur Hälfte von den Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden getragen und von den Arbeitgebenden an die Ausgleichskasse überwiesen.
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Welche Beiträge bezahlen die Arbeitgebenden allein?
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Die Beiträge an die Familienausgleichskasse, die Familienzulagen in der Landwirtschaft und die Verwaltungskosten bezahlen die Arbeitgebenden allein.
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» Familienausgleichskasse
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Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
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Im Rahmen der Schwarzarbeitbekämpfung kann seit 01.01.2008 mit dem vereinfachten Verfahren abgerechnet werden. Dies bedeutet, dass die Arbeitgebenden nebst der AHV/IV/EO/ALV- und den FAK-Beiträgen zusätzlich die Quellensteuer mit der AHV-Ausgleichskassen abrechnen können.
Voraussetzung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens sind:
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jeder einzelne Lohn darf Fr. 20’880.- nicht übersteigen
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gesamte jährliche Lohnsumme des Betriebes darf max. Fr. 55’680.- betragen
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die Löhne des Gesamtpersonals müssen im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden
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Abrechnungs- und Zahlungspflicht muss bisher ordnungsgemäss erfolgt sein.
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Kulturschaffende
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Um die soziale Sicherheit von Kulturschaffenden zu verstärken, hat der Bundesrat beschlossen, dass die Arbeitgeber im Kulturbereich systematisch auf allen, auch geringfügigen Löhnen AHV/IV/EO-Beiträge zu entrichten haben. Die Kulturschaffenden werden seit 1. Januar 2010 somit analog der Hausdienstangestellten behandelt, welche sämtliche Erwerbseinkünfte, auch geringfügige unter 2’300 Franken pro Jahr abrechnen müssen.
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Begriffsdefinitionen zu diesem Thema:
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» Massgebender Lohn - was gehört zum massgebenden Lohn und was nicht
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» Naturalbezüge - sind Bestandteile des Lohns. Hier finden Sie die Ansätze
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» Nebenerwerb
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Weitere Informationen zum Thema:
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» Invalidenversicherung
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» Erwerbsausfallentschädigung
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» Informationen für Arbeitgebende
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» Berechnen der AHV-Beiträge als Arbeitgebende und Arbeitnehmende
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Rechtshinweis
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