Anspruch
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Selbständigerwerbende Personen in nicht landwirtschaftlichen Berufen, die ihren Wohn- und Geschäftssitz im Kanton Luzern haben, können sich freiwillig der Familienausgleichskasse anschliessen.
Dabei ist zu beachten:
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Das AHV-pflichtige Einkommen darf nicht höher als Fr. 55’700.- pro Jahr sein;
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Die Einkommensgrenze wird für jedes zulagenberechtigte Kind um Fr. 5’570.- pro Jahr erhöht;
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Ansprüche, die als arbeitnehmende Person geltend gemacht werden können, gehen vor.
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