Anspruch
|
|
Anspruch auf Leistungen der FAK-SE haben hauptberufliche Selbständigerwerbende in nicht landwirtschaftlichen Berufen, die Wohn- und Geschäftssitz im Kanton Luzern haben.
Dabei ist zu beachten:
|
 |
Das AHV-pflichtige Einkommen darf nicht höher als CHF 54’800.- pro Jahr sein;
|
|
 |
Die Einkommensgrenze wird um jedes zulagenberechtigte Kind um CHF 5’480.- pro Jahr erhöht;
|
|
 |
Ansprüche, die als arbeitnehmende Person geltend gemacht werden können, gehen vor.
|
|