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Anspruch

 
 
Anspruch auf Leistungen der FAK-SE haben hauptberufliche Selbständigerwerbende in nicht landwirtschaftlichen Berufen, die Wohn- und Geschäftssitz im Kanton Luzern haben.

Dabei ist zu beachten:
Das AHV-pflichtige Einkommen darf nicht höher als CHF 54’800.- pro Jahr sein;
Die Einkommensgrenze wird um jedes zulagenberechtigte Kind um CHF 5’480.- pro Jahr erhöht;
Ansprüche, die als arbeitnehmende Person geltend gemacht werden können, gehen vor.