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Zulagen

 
 
Die Familienzulagen für Selbständigerwerbende umfassen einmalige Geburts- und Adoptionszulagen sowie monatliche Kinder- und Ausbildungszulagen.
 
Geburtszulage
Ein Anspruch auf Geburtszulage besteht wenn bei der Geburt des Kindes die Mutter seit mindestens neun Monaten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat.
Die Höhe der einmalig ausbezahlten Geburtszulage beträgt CHF 1’000.-.
 
Adoptionszulage
Ein Anspruch auf Adoptionszulage besteht, wenn eine definitive Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde vorliegt. Die Höhe der einmalig ausbezahlten Adoptionszulage beträgt CHF 1’000.-.
Kein Anspruch auf Adoptionszulage besteht bei Adoption des Kindes der Ehefrau oder des Ehemannes.
 
Kinderzulage
Die monatliche Kinderzulage ist abhängig vom Alter des Kindes. Bis zum vollendeten 12. Altersjahr beträgt die Zulage CHF 200.-, vom 12. bis zum vollendeten 16. Altersjahr CHF 210.-.

Die Kinderzulage wird ausgerichtet:
bis zum vollendeten 16. Altersjahr
bis zum vollendeten 20. Altersjahr an Kinder, die durch schwere Krankheit oder Gebrechen dauernd mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig sind.
 
Ausbildungszulage
Der Anspruch auf Ausbildungszulagen entsteht mit dem ersten Tag des Monats, in dem eine Ausbildung begonnen wird, frühestens jedoch nach vollendetem 16. Altersjahr, und endet am letzten Tag des Monats, in dem die Ausbildung beendet wird oder die übrigen Bezugsvoraussetzungen wegfallen, spätestens jedoch nach vollendetem 25. Altersjahr. Sie beträgt CHF 250.- im Monat.

Übersteigt das Einkommen der anspruchsberechtigten Jugendlichen während der Ausbildung eine maximale einfache Altersrente der AHV bzw. Fr. 2’280.- im Monat, so entfällt der Anspruch auf die Ausbildungszulage.