Zulagen
|
|
|
Die Familienzulagen für Selbständigerwerbende umfassen einmalige Geburts- und Adoptionszulagen sowie monatliche Kinder- und Ausbildungszulagen.
|
|
Geburtszulage
Ein Anspruch auf Geburtszulage besteht, wenn die Mutter bei der Geburt des Kindes seit mindestens neun Monaten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat.
Die Höhe der einmalig ausbezahlten Geburtszulage beträgt Fr. 1’000.-.
|
|
Adoptionszulage
Ein Anspruch auf Adoptionszulage besteht, wenn eine definitive Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde vorliegt. Die Höhe der einmalig ausbezahlten Adoptionszulage beträgt Fr. 1’000.-.
Kein Anspruch auf Adoptionszulage besteht bei Adoption des Kindes der Ehefrau oder des Ehemannes.
|
|
Kinderzulage
Die monatliche Kinderzulage ist abhängig vom Alter des Kindes. Bis zum vollendeten 12. Altersjahr beträgt die Zulage Fr. 200.-, vom 12. bis zum vollendeten 16. Altersjahr Fr. 210.-.
Die Kinderzulage wird ausgerichtet:
|
 |
bis zum vollendeten 16. Altersjahr
|
|
 |
bis zum vollendeten 20. Altersjahr an Kinder, die wegen einer Krankheit oder einer Behinderung erwerbsunfähig sind.
|
|
|
Ausbildungszulage
Der Anspruch auf Ausbildungszulagen entsteht mit dem ersten Tag des Monats, in dem eine Ausbildung begonnen wird, frühestens jedoch nach vollendetem 16. Altersjahr und endet am letzten Tag des Monats, in dem die Ausbildung beendet wird oder die übrigen Bezugsvoraussetzungen wegfallen, spätestens jedoch nach vollendetem 25. Altersjahr. Sie beträgt Fr. 250.- im Monat.
Übersteigt das Einkommen der anspruchsberechtigten Jugendlichen während der Ausbildung die maximale einfache Altersrente der AHV bzw. Fr. 2’320.- im Monat, so entfällt der Anspruch auf die Ausbildungszulage.
|