Einfaches Abrechnungsverfahren
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Schwarzarbeit als persönliches Risiko
Schwarzarbeit schadet nicht nur der Wirtschaft, Schwarzarbeit ist vor allem auch ein persönliches Risiko. Wer keine Sozialversicherungsbeiträge einbezahlt, ist nicht versichert. Arbeitgebende, die Schwarzarbeit unterstützen, machen sich strafbar.
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Wer Mitarbeitende mit kleinen Einkommen oder Mitarbeitende im Privathaushalt beschäftigt, scheut sich nicht selten vor dem vermeintlichen „Papierkrieg“. Diese Befürchtungen sind nicht berechtigt. Sozialversicherungsbeiträge abrechnen ist einfach. Auf der Website der Ausgleichskasse Luzern ist die Standardanmeldung für Hausangestellte erklärt.
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Ab 1. Januar 2008 haben Arbeitgebende, die Mitarbeitende mit kleinen Einkommen beschäftigen, auch die Möglichkeit, die Steuerabrechnung für die Angestellten zu übernehmen. Abrechnungsverfahren mit Quellensteuer
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ist Bestandteil des Bundesgesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit.
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Weitere Informationen können sie auch dem Merkblatt über das vereinfachte Abrechnungsverfahren entnehmen.
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Abrechnen mit Quellensteuer ist ein neues Angebot für Arbeitgebende, die als Dienstleistung für ihre Mitarbeitenden zusätzlich die Steuerabrechnung übernehmen möchten. Der Arbeitgeber zieht in diesem Verfahren neben den AHV/IV/EO- und ALV-Beitragen zusätzlich noch die Quellensteuer vom Lohn des Arbeitnehmenden ab. Das Abrechnungsverfahren mit Quellensteuer kommt nur für Unternehmen in Frage, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
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Der Einzellohn der Angestellten liegt unter 20’520 Franken.
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Die Gesamtlohnsumme aller Mitarbeitenden liegt unter 54’720 Franken.
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Das Verfahren mit Quellensteuerabzug muss für alle Mitarbeitenden im Unternehmen angewendet werden.
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Arbeitnehmende im Rentenalter, welche einen Einzellohn von weniger als 1’400 Franken pro Monat oder 16’800 Franken pro Jahr beziehen und somit den Renten-Freibetrag geltend machen können, sind vom vereinfachten Abrechnungsverfahren ausgeschlossen.
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» Berechnen sie ihre AHV-Beiträge als Arbeitgebender
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Rechtshinweis
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