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Kurzinformation

 
 
Das kantonale Gesetz über die Kinderzulagen für die Arbeitnehmer regelt den Anspruch der Kinderzulagen.

Anspruch auf Kinderzulagen haben nur Beschäftigte, die bei einem beitragspflichtigen Arbeitgeber arbeiten und einen AHV-pflichtigen Lohn beziehen.

Die Kinderzulage beträgt CHF 200.- pro Kind und Monat (100% Pensum).
Selbständigerwerbende, sowie die im eigenen Betrieb mitarbeitende Ehefrau, haben keinen Anspruch auf die Kinderzulagen
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