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Ihre Beiträge, Beitragspflicht

 
 
Beitragspflichtig sind alle, die bei der AHV versichert sind.

Einzige Ausnahme bilden die Kinder. Sie sind zwar versichert und leistungsberechtigt (Kinder- und Waisenrenten), müssen aber keine Beiträge bezahlen.

Beitragspflichtig sind auch verheiratete Personen ohne Erwerbseinkommen. Ihr Beitrag gilt allerdings dann als bezahlt, wenn der erwerbstätige Ehepartner im Sinne der AHV erwerbstätig ist und auf seinem Einkommen mindestens den doppelten Mindestbeitrag (2 x Fr. 480.-) an die AHV entrichtet. Nichterwerbstätige Ehegatten sind von der Beitragspflicht befreit, wenn der andere Ehegatte nach Erreichen des AHV-Alters nach Berücksichtigung des Freibetrags von Fr. 1’400.- pro Monat immer noch den doppelten Mindestbeitrag aus Erwerbstätigkeit bezahlt. Das Gleiche gilt für Versicherte, die im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, ohne einen Barlohn zu beziehen.
 
 
Wann beginnt die Beitragspflicht?
Alle Erwerbstätigen sind ab dem 1. Januar nach Vollendung ihres 17. Altersjahres beitragspflichtig. Eine erwerbstätige Person, die am 15. August 2013 17 Jahre alt wird, muss also ab dem 1. Januar 2014 Lohnbeiträge bezahlen.
 
Jahrgang Kalenderjahre
2013 2014 2015 2016
1995 pflichtig pflichtig pflichtig pflichtig
1996 frei pflichtig pflichtig pflichtig
1997 frei frei pflichtig pflichtig
1998 frei frei frei pflichtig
 
 
Wann endet die Beitragspflicht?
Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist und gleichzeitig die Erwerbstätigkeit aufgegeben wird.
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