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Altersrente

 
 

Wie hoch sind die Renten?
Bei voller Beitragsdauer beträgt die Rente je nach Durchschnittseinkommen:
 
Mindestens 1’170 Franken pro Monat
Höchstens 2’340 Franken pro Monat
 
Die Summe der beiden Einzelrenten eines Ehepaars darf nicht grösser sein als 3’510 Franken (150% der Maximalrente). Wird dieser Höchstbetrag überschritten, werden die beiden Einzelrente entsprechend gekürzt.
Eine Plafonierung der Renten findet nicht statt, wenn entweder der gemeinsame Haushalt durch einen richterlichen Entscheid aufgehoben wurde, oder wenn ein Ehegatte eine Altersrente und der andere eine halbe oder Viertelsrente der IV bezieht.
» Online Rechner: Berechnen Sie die theoretische Höhe Ihrer Rente
 
 
Voraussetzungen für Rentenanspruch
Damit ein Anspruch besteht, muss mindestens ein volles Beitragsjahr angerechnet werden können.

Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn
die leistungsberechtigte Person insgesamt während eines Jahres Beiträge geleistet hat, oder
der erwerbstätige Ehegatte einer versicherten Person mindestens während eines Jahres den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat, oder
Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können.
 
Eine Altersrente kann in der Regel erst bei Erreichen des Rentenalters verbindlich berechnet werden, weil erst dann die einzelnen Berechnungselemente bekannt sind.
 
 
Wie werden die Renten berechnet?
Die Berechnung der Renten richtet sich nach
den anrechenbaren Beitragsjahren,
den Erwerbseinkommen und
den Erziehungs- und Betreuungsgutschriften.
 
Grundlagen für die Rentenberechnung bilden die in den Individuellen Konten eingetragenen Einkommen sowie die Erziehungs- und Betreuungsgutschriften.
 
 
Beitragsdauer
Weist eine leistungsberechtigte Person vom 1. Januar nach dem 20. Altersjahr bis zum Erreichen des Rentenalters eine lückenlose Beitragsdauer auf, wird eine Vollrente ausgerichtet.
» Monatliche Vollrenten-Skala 44
 
 
Beitragsdauer bei Frauen
Bei der Bestimmung der Beitragsdauer für die Altersrente einer Frau werden die vor dem 31. Dezember 1996 zurückgelegten beitragslosen Ehe- oder Witwenjahre, während denen sie versichert war, als Beitragsjahre gezählt.


Erziehungsgutschriften
Diese Gutschriften sind keine direkten Geldleistungen, sondern Zuschläge zum Erwerbseinkommen, die erst bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Anspruch auf Erziehungsgutschriften haben Altersrentner und -rentnerinnen für jedes Jahr, in dem sie Kinder unter 16 Jahren hatten.


Betreuungsgutschriften
Diese Gutschriften sind wie die Erziehungsgutschriften keine direkten Geldleistungen, sondern Zuschläge zum Erwerbseinkommen, die jedoch im Individuellen Konto vermerkt werden. Wer pflegebedürftige Verwandte betreut, hat Anspruch auf Betreuungsgutschriften. Im Gegensatz zu den Erziehungsgutschriften müssen diese jährlich bei der zuständigen kantonalen Ausgleichskasse geltend gemacht werden. Der Anspruch besteht jedoch nicht für jene Jahre, in welchen Erziehungsgutschriften angerechnet werden können.


Anrechnung von Beiträgen in Jugendjahren
Hat eine Person vor Vollendung ihres 21. Altersjahres Beitragszeiten zurückgelegt, werden diese zur Auffüllung später entstandener Beitragslücken herangezogen (Anrechnung sogenannter Jugendjahre).

Bei unvollständiger Beitragsdauer wird eine Teilrente (Rentenskala 1 - 43) ausgerichtet. Ein fehlendes Beitragsjahr führt in der Regel zu einer Rentenkürzung von 2.3%.
» Merkblatt "Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV"
 
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Rechtshinweis