Allgemeines
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Familienzulagen dienen dem teilweisen Ausgleich der Familienlasten. Sie sind einerseits im Bundesrecht und andererseits im kantonalen Recht geregelt. Die Familienausgleichskasse Luzern kennt Familienzulagen in der Landwirtschaft, für Selbständigerwerbende, für Arbeitnehmer in nichtlandwirtschaftlichen Berufen und für Nichterwerbstätige.
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Familienzulagen sind möglich für
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leibliche oder adoptierte Kinder
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Stiefkinder, die überwiegend im gemeinsamen Haushalt leben oder bis zur Mündigkeit gelebt haben
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Pflegekinder, die unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen sind
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Geschwister und Enkelkinder, für deren Unterhalt die Arbeitnehmenden überwiegend aufkommen
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Für Kinder im Ausland gelten besondere Bestimmungen.
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Wenn das Erwerbseinkommen des Kindes höher ist als Fr. 28’080.- pro Jahr, besteht kein Anspruch auf eine Ausbildungszulage.
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Welcher Elternteil hat Anspruch
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Für jedes Kind darf gesamthaft nur eine Zulage ausgerichtet werden. Die Familienausgleichskasse prüft dies und beachtet bei sogenannten Anspruchskonkurrenzen folgende gesetzliche Regelung, die in der ganzen Schweiz gilt:
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Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen, so steht der Anspruch in folgender Reihenfolge zu:
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- der erwerbstätigen Person
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der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte
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der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zur Mündigkeit lebte
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der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist
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der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
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der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
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Höhere Zulage in einem anderen Kanton
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Arbeitet der andere Elternteil in einem Kanton, in dem die gesetzlich festgelegten Familienzulagen höher sind, kann er eine Differenzzahlung beantragen.
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Pflichten der Bezüger
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Wer eine Anmeldung für Familienzulagen einreicht und wer Leistungen bezieht, hat eine Meldepflicht. Alle Änderungen der Verhlältnisse, welche einen Einfluss auf den Anspruch und die Höhe der Familienzulagen haben könnten, sind der Familienausgleichskasse umgehend zu melden. Der Meldepflicht unterstehen zum Beispiel:
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Tod eines Kindes oder Wegzug des Kindes aus der Schweiz
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Beginn, Abbruch oder Beendigung der Ausbildung eines Kindes
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Trennung oder Scheidung sowie Änderung der elterlichen Sorge
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Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den anderen Elternteil sowie Wechsel des Kantons, in dem der andere Elternteil erwerbstätig ist, oder in dem das Kind wohnt
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Beim Bezug von Familienzulagen für Nichterwerbstätige: Meldung bei Änderung der Einkommensverhältnisse und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
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Nichteinhalten der Meldepflicht
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Wer die Meldepflicht nicht oder nicht rechtzeitig einhält, muss allfällig zu Unrecht bezogene Leistungen zurückerstatten. Bei einer Verletzung der Meldepflicht muss mit einer Strafanzeige gerechnet werden.
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Mit dem erhaltenen Entscheid für Familienzulagen nicht einverstanden
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Nehmen Sie mit der Familienausgleichskasse Kontakt auf. Bei Unstimmigkeiten können Sie schriftlich eine Verfügung mit Einsprachemöglichkeit verlangen.
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