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Witwen- und Witwerrenten

 
 
Wann wird eine Witwenrente ausgerichtet?
Eine Witwenrente wird ausgerichtet an:
 
verheiratete Frauen, die im Zeitpunkt der Verwitwung eines oder mehrere Kinder (gleichgültig welchen Alters) haben;

verheiratete Frauen, die im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder haben, sofern sie beim Tod des Ehemannes das 45. Alterjahr zurückgelegt haben und mindestens 5 Jahre verheiratet gewesen sind. Waren sie mehrmals verheiratet, werden die Ehezeiten zusammengezählt;

geschiedene Frauen, die beim Tode des geschiedenen Partners eine der folgenden Voraussetzungen erfüllten:
sie haben Kinder und die Ehe hat mindestens 10 Jahre gedauert, oder
sie waren bei der Scheidung älter als 45 Jahre und die geschiedene Ehe hat mindestens 10 Jahre gedauert, oder
das jüngste Kind vollendet sein 18. Altersjahr, nachdem die geschiedene Mutter 45 Jahre alt geworden ist.
 
Erfüllt eine geschieden Frau keine dieser Voraussetzungen, so hat sie nur Anspruch auf eine Witwenrente, falls und solange sie Kinder unter 18 Jahren hat.

Wer hat Anspruch auf eine Witwerrente?
Witwer und geschiedene Männer, deren ehemalige Ehefrau verstorben ist, haben Anspruch auf eine Witwerrrente, falls und solange sie Kinder unter 18 Jahren haben.

Wann beginnt und wann endet der Anspruch?
Der Anspruch auf eine Hinterlassenenrente entsteht grundsätzlich am ersten Tag des Monats, der dem Tode des (geschiedenen) Ehegatten bzw. eines oder beider Elternteile folgt.
Der Rentenanspruch erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen wegfallen.
Mit der Wiederverheiratung erlischt die Witwen- oder Witwenrente. Die Waisenrenten laufen jedoch weiter.
 
Wie hoch sind die Renten?
Bei voller Beitragsdauer beträgt die Rente je nach Durchschnittseinkommen:
 
Mindestens 936 Franken pro Monat
Höchstens 1’872 Franken pro Monat
 
Berechnung der Hinterlassenenrenten
Damit ein Anspruch besteht, muss der verstorbenen Person mindestens ein volles Beitragsjahr angerechnet werden können.

Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn
 
die verstorbene Person insgesamt während eines Jahres Beiträge geleistet hat, oder
der erwerbstätige Ehegatte einer verstorbenen Person mindestens während eines Jahres den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat, oder
Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können.
 
Zusammenfallen von Leistungen
Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Hinterlassenenrente und für eine Alters- oder Invalidenrente, wird nur die höhere Rente ausgerichtet.

Beitragsdauer
Weist eine leistungsberechtigte Person vom 1. Januar nach dem 20. Altersjahr bis zum Erreichen des Rentenalters eine lückenlose Beitragsdauer auf, wird eine Vollrente ausgerichtet.
» Monatliche Vollrenten-Skala 44
 
 
Anmeldung zum Bezug von Hinterlassenenrenten
Der Anspruch auf eine Hinterlassenenrente muss angemeldet werden.

Wo erhalten Sie die Anmeldeformulare?
Die Anmeldeformulare sind bei den Ausgleichskassen und ihren AHV-Zweigstellen erhältlich oder direkt über den Link auf dieser Seite.

Die Anmeldung ist bei der Ausgleichskasse einzureichen, bei der die verstorbene Person zuletzt AHV-Beiträge entrichtet hat.

Wurden keine AHV-Beiträge entrichtet, so ist die Anmeldung für den Bezug von Renten bei der kantonalen Ausgleichskasse einzureichen.
» Anmeldung für Hinterlassenenrenten
 
Wer zahlt die Renten aus?
Die Renten der AHV und IV werden durch die zuständige Ausgleichskasse ausbezahlt.

Sie werden grundsätzlich an die rentenberechtigten Personen ausbezahlt und zwar auf deren Post- oder Bankkonto.

Die laufenden Renten müssen von der Ausgleichskasse spätestens bis zum 20. Tag des Monats zur Auszahlung aufgegeben werden.
 
» Antrag auf Auszahlung der Rente auf ein persönliches Postkonto
» Antrag auf Auszahlung der AHV/IV-Leistungen auf ein persönliches Bankkonto
» Gesuch um Rentenauszahlung an eine Drittperson oder Behörde
 
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Rechtshinweis