Studentin mit Dokumenten im Arm

Studierende

Auch Studierende sind AHV-beitragspflichtig. Kümmern Sie sich deshalb schon während der Studienzeit um Ihre AHV. Allfällige Beitragslücken wirken sich später auf Ihre Rente aus.

Für Personen ohne Erwerbstätigkeit beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar des Jahres, in dem sie 21 Jahre alt werden. Die Beitragspflicht kann auf verschiedene Arten erfüllt werden:

  • Sie gehen neben dem Studium einer Erwerbstätigkeit nach und rechnen den Mindestbeitrag ab. Sind Sie angestellt, rechnet Ihr/e Arbeitgeber/in mit der Ausgleichskasse ab. Sind Sie selbständig, bezahlen Sie Ihre Beiträge selber.
  • Sie sind verheiratet oder leben in eingetragener Partnerschaft und sind mitversichert. Das ist der Fall, wenn Ihr (Ehe-)Partner oder Ihre (Ehe-)Partnerin den doppelten Mindestbeitrag abrechnet.
  • Sie bezahlen Ihre Beiträge selber als Nichterwerbstätige oder Nichterwerbstätiger.

Überprüfung durch die Ausgleichskassen

Die kantonale Ausgleichskasse an Ihrem Studienort schickt Ihnen einmal jährlich ein Abklärungsschreiben. Der QR-Code auf diesem Schreiben führt Sie zu einem Online-Fragebogen. Mithilfe dieses Fragebogens überprüfen wir, ob Ihre Beitragspflicht erfüllt ist.

Häufig gestellte Fragen

Was passiert, wenn ich die AHV-Beiträge nicht bezahle?
Was passiert nach dem Ausfüllen des Fragebogens?