Frau im Bus

Beiträge von Nichterwerbstätigen

Die AHV unterscheidet zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen. Auch Nichterwerbstätige zahlen jährlich ihren Beitrag an die AHV.

Als Nichterwerbstätige gelten Personen, die kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen. Das können sein:

  • Frühpensionierte
  • Personen, die eine IV-Rente beziehen
  • Personen, die Krankentaggelder beziehen
  • Arbeitslose, die kein Taggeld mehr erhalten
  • Studierende
  • Verwitwete
  • Geschiedene
  • Ehemänner und Ehefrauen von Pensionierten
  • Personen, die vom Vermögen oder von Alimenten leben

Auch Teilzeitarbeitende gelten unter Umständen als Nichterwerbstätige. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie weniger als den Mindestbeitrag von CHF 514.– pro Jahr aus Erwerbstätigkeit bezahlen (inkl. Arbeitgebendenbeiträge). Aber auch wenn sie weniger als neun Monate im Jahr oder weniger als 50 % der üblichen Arbeitszeit erwerbstätig sind. Trifft das auf Sie zu? Bitte melden Sie sich bei uns, wir prüfen Ihre individuelle Situation.

Beitragspflicht

Die Beitragspflicht von Nichterwerbstätigen dauert grundsätzlich von 20 bis 65.

Anmeldung

Für Nichterwerbstätige ist es wichtig, sich rechtzeitig bei der Ausgleichskasse anzumelden.

Berechnung der Beiträge

Die Beiträge von Nichterwerbstätigen sind von ihrer persönlichen und finanziellen Situation abhängig.

Zahlung der Beiträge

Die Beiträge werden provisorisch festgesetzt und Ihnen in Rechnung gestellt. Der definitive Ausgleich erfolgt in einem zweiten Schritt.