Nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) ist in der Schweiz die Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) für die gesamte Wohnbevölkerung obligatorisch. Dieser gesetzlichen Pflicht ist innerhalb von drei Monaten nach Wohnsitznahme oder Geburt nachzukommen. In Ausnahmefällen ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich. Beachten Sie bitte das AHV/IV-Merkblatt 6.07.
Befreiung von der Versicherungspflicht nach KVG
Gemäss Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern.
Versicherungspflichtig sind auch Personen die ihren Wohnsitz im Ausland haben und über eine Aufenthaltsbewilligung von mehr als drei Monaten Gültigkeit verfügen sowie Grenzgänger.
Eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist für wenige Personenkreise auf Gesuch hin möglich. Diese Ausnahmen sind in der Verordnung über die Krankenversicherung geregelt (Art. 2 KVV).
Von der Versicherungspflicht ganz ausgenommen sind Personen, welche sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten.
Voraussetzung für eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist in jedem Fall der Nachweis eines gleichwertigen Versicherungsschutzes, d.h. die ausländische Versicherung muss mindestens die Kosten nach KVG übernehmen.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei fehlender Krankenversicherung in der Schweiz keine Ansprüche gegenüber der obligatorischen Krankenversicherung nach KVG bestehen.