Haushalte mit Angestellten
Sie beschäftigen jemanden für Ihre Haushaltsarbeiten oder die Kinderbetreuung? Ob Gärtnerin, Nanny oder Reinigungskraft – hier erfahren Sie, wie Sie Ihre Hausangestellten korrekt abrechnen.
In Privathaushalten beschäftigte Personen erzielen ihr Einkommen oft an verschiedenen Arbeitsplätzen. Damit auch diese Arbeitnehmenden für ihr Alter vorsorgen können, ist es wichtig, dass alle ihre Arbeitgebenden den Lohn korrekt abrechnen.
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber rechnen Sie Ihre Hausangestellten entweder im ordentlichen oder im vereinfachten Verfahren ab. Beim vereinfachten Verfahren werden auch die Steuern direkt zu einem Pauschalsatz von 5 % mit der Ausgleichskasse abgerechnet. Dafür müssen Sie Ihren Mitarbeitenden Ende Jahr keinen Lohnausweis ausstellen.
Im Privathaushalt gibt es keinen vom Beitrag befreiten Lohn.
Alle Einkommen von Hausangestellten sind beitragspflichtig, auch wenn die Person nur kurz in Ihrem Haushalt arbeitet. Dies gilt auch für Naturallöhne, also wenn die oder der Hausangestellte zum Beispiel als Teil der Bezahlung etwas zu essen erhält.
Ausnahme
Die einzige Ausnahme von der Beitragspflicht sind sogenannte Sackgeldjobs. Das sind Jobs, bei welchen die oder der Arbeitnehmende unter 26 Jahre alt ist und der jährliche Lohn weniger als CHF 750.– beträgt.
Rentnerinnen und Rentner
Hausangestellte, die das Referenzalter (Männer 65 Jahre, Frauen schrittweise Erhöhung von 64 auf 65 Jahre ab 2024) erreicht haben, zahlen weiterhin Beiträge an die AHV, die IV und die EO, aber nicht an die Arbeitslosenversicherung. Es gilt ein Freibetrag von CHF 1'400.– pro Monat. Dieser Freibetrag ist ab 2024 freiwillig.
Als Arbeitgeber/in müssen Sie sich rechtzeitig bei der Ausgleichskasse anmelden.
Wenn Sie bei uns als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber registriert sind, erhalten Sie von uns Ende Jahr ein Formular. Damit können Sie uns die Löhne Ihrer Angestellten melden.
Beschäftigen Sie für Ihre Liegenschaft einen Hauswart oder eine Hauswartin? Bitte benutzen Sie das spezielle Anmeldeformular für die Liegenschaftsverwaltung.
Für ihre Hausangestellten schliessen Arbeitgebende eine Unfallversicherung ab.
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind Sie verantwortlich, Ihre Hausangestellten gegen Unfall zu versichern. Bitte melden Sie sich bei einer Unfallversicherung an.
- Arbeiten Ihre Hausangestellten weniger als acht Stunden pro Woche, müssen sie nur gegen Berufsunfälle versichert sein. Die Versicherung gegen Nichtberufsunfälle läuft dann über die Krankenkasse.
- Arbeiten Ihre Hausangestellten acht Sunden oder mehr pro Woche, müssen sie auch gegen Nichtberufsunfälle versichert sein.
Die Prämien für die Berufsunfallversicherung Ihrer Angestellten geht zu Ihren Lasten. Die Prämien für Nichtberufsunfälle können Sie hingegen vom Lohn Ihrer Angestellten abziehen.
Häufig gestellte Fragen
Bitte melden Sie sich mit dem folgenden Formular ab.
Personen, die eine Hilflosenentschädigung beziehen, können einen Assistenzbeitrag beantragen. Weitere Informationen finden Sie auf der Fachseite Assistenzbeitrag.