Lohnbeiträge
Erwerbstätige zahlen ab dem 1. Januar nach ihrem 17. Geburtstag Beiträge an die AHV, IV und EO. Dafür rechnen die Arbeitgebenden die Löhne ihrer Angestellten bei der Ausgleichskasse ab. Am einfachsten geht das elektronisch.
Die Beitragspflicht dauert so lange, wie die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Ab dem Referenzalter (Männer 65 Jahre, Frauen schrittweise Erhöhung von 64 auf 65 Jahre ab 2024) gibt es einen Freibetrag von CHF 1'400.– pro Monat. Dieser Freibetrag ist ab 2024 freiwillig.
Die AHV- und IV-Renten basieren auf dem abgerechneten Einkommen. Darum ist es wichtig, dass Arbeitgebende die Löhne ihrer Angestellten der Ausgleichskasse melden.
Arbeitgebende melden uns einmal im Jahr alle Brutto-Löhne ihrer Angestellten. Am einfachsten geht das elektronisch.
Ende Jahr fragen wir die Arbeitgebenden, welche AHV-pflichtigen Löhne sie ausbezahlt haben. Die Rückmeldung erwarten wir bis am 30. Januar des Folgejahrs. Wer diesen Termin nicht einhält, riskiert Verzugszinsen.
Am schnellsten und einfachsten geht die Meldung elektronisch. Bei einer fristgerechten elektronischen Übermittlung profitieren Sie zudem von einer Reduktion der Verwaltungskosten von 0.3%. Dafür gibt es drei Wege:
- Mit einem Einmal-Login. Den Link finden Sie auf der Lohnmeldung.
- Über unsere Kundenplattform connect.
- per ELM, falls Sie eine Swissdec-zertifizierte Lohnbuchhaltung haben.
Die AHV-Beiträge basieren auf der ausbezahlten Lohnsumme. Die Kosten teilen sich die Arbeitnehmenden und die Arbeitgebenden je zur Hälfte.
Folgende Tabelle zeigt die aktuellen Beitragssätze:
Beitrag an | Arbeitnehmer/in | Arbeitgeber/in |
---|---|---|
AHV/IV/EO | 5.30 % | 5.30 % |
ALV (bis CHF 148'200) | 1.10 % | 1.10 % |
FAK | 1.35 % | |
Verwaltungskosten | je nach Lohnsumme |
Die Arbeitgebenden ziehen den Anteil Ihrer Mitarbeitenden direkt von deren Lohn ab. Sie erhalten von uns eine Rechnung mit dem Gesamtbetrag.
Zusätzlich zu den AHV-Beiträgen zahlen die Arbeitgebenden Beiträge für die Verwaltungskosten.
Folgende Tabelle zeigt die aktuellen Verwaltungskostenbeiträge (in % der Versicherungsbeiträge):
Lohnsumme | Verwaltungskosten |
---|---|
bis 250'000 | 1.4% |
bis 750'000 | 1.2% |
bis 2'000'000 | 0.9% |
bis 5'000'000 | 0.8% |
bis 9'000'000 | 0.5% |
über 9'000'000 | 0.4% |
Arbeitgebenden können wir eine Reduktion der Verwaltungskosten von 0.3% gewähren. Eine Voraussetzung ist, dass die Lohnmeldung fristgerecht und elektronisch auf einem definierten Kanal übermittelt wird.
Die Beiträge werden von uns jeweils provisorisch festgesetzt und den Arbeitgebenden in Rechnung gestellt. Der definitive Ausgleich erfolgt in einem zweiten Schritt.
- Aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme setzen wir die Akontobeiträge fest. Dafür bekommen Sie je nach Lohnsumme monatlich, quartalsweise oder jährlich eine Rechnung.
Bitte melden Sie uns, wenn Ihre Akontobeiträge zu tief sind. Sonst riskieren Sie Verzugszinsen. Die Akonto-Lohnsumme können Sie einfach mit unserem Online Service oder via connect anpassen. - Nach Ihrer Lohnmeldung berechnen wir die definitiven Beiträge.
Sie können Ihre geschuldeten Beiträge nicht bezahlen? Bitte wenden Sie sich an unser Fachteam. Gerne prüfen wir Optionen wie Ratenzahlung. Weitere Informationen finden Sie unter "Ihre Rechnungen".
Wer eine Firma gründet oder privat Mitarbeitende beschäftigt, muss sich als Arbeitgeber/in anmelden.
Sie können die Anmeldung entweder per Kontaktformular oder per Post an folgende Adresse schicken:
- WAS Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, Postfach, 6000 Luzern 15
Ausserkantonale Arbeitgebende, die Mitarbeitende im Kanton Luzern (Filialbetrieb) beschäftigen, rechnen die Familienzulagen-Beiträge in Luzern ab. Die Anmeldung dazu finden Sie hier.
Häufig gestellte Fragen zur Beitragspflicht und zum massgebenden Lohn
Der bei Arbeitslosigkeit versicherte Lohn ist begrenzt auf CHF 12'350.– im Monat bzw. CHF 148'200.– im Jahr. Bis zu diesem Betrag gilt ein Beitragssatz von 2.2 %.
Die Erwerbseinkommen, die Sie uns melden, nennt man auch den massgebenden Lohn. Das ist das Einkommen, für das Sie Beiträge zahlen müssen.
Zum massgebenden Lohn gehört das gesamte Bar- und Naturaleinkommen (z.B. auch Unterkunft und Verpflegung) inkl. Bonus, Provisionen und 13. Monatslohn.
Üblicherweise zahlen die Arbeitgebenden und die Mitarbeitenden je die Hälfte der AHV/IV/EO-Beiträge. Zahlt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber auch die Beiträge der Arbeitnehmenden, gehört dieser Anteil auch zum massgebenden Lohn (sogenannte Nettolohnvereinbarung). Bitte rechnen Sie solche Nettolöhne für die Lohnmeldung in Bruttolöhne um.
Spesen (auch Unkosten genannt) gehören nicht zum massgebenden Lohn. Das sind Ausgaben der Arbeitnehmenden für ihre Arbeit. Spesen müssen beruflich begründet sein. Zudem müssen sie nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Steuerrechtlich anerkannte Spesen gemäss Lohnausweis gelten in der Regel auch für die AHV. Das gleiche gilt für ein von der Steuerbehörde genehmigtes Spesenreglement
Bei der AHV gelten aber folgende Ausgaben nicht als Spesen:
- regelmässige Entschädigungen für die Fahrt der Arbeitnehmenden vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort;
- regelmässige Entschädigungen für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort.
Eine detaillierte Auflistung aller AHV-pflichtigen Lohnbestandteile und der Ausnahmen finden Sie in den Kapiteln 10-12 des Merkblatts 2.01.
Löhne bis CHF 2'300.– im Kalenderjahr, werden nur auf Verlangen der versicherten Person abgerechnet.
Bei folgenden Personengruppen gibt es keinen Freibetrag und der Lohn muss in jedem Fall abgerechnet werden:
- Angestellte in privaten Haushalten: Beispielsweise Raumpflegerin, Gärtnerin, Nanny etc.
- Kulturschaffende: Beispielsweise Tanz- und Theaterproduzierende, Orchester, Phono- und Audiovisionsproduzierende, Radio und Fernsehen, sowie Schulen im künstlerischen Bereich.
Sogenannte Sackgeldjobs sind nicht beitragspflichtig. Das sind Jobs, bei welchen die oder der Arbeitnehmende unter 26 Jahre alt ist und der jährliche Lohn weniger als CHF 750.– beträgt.
Personen, die nach dem Rentenalter weiter arbeiten, zahlen weiterhin Beiträge an die AHV, IV und EO, aber nicht an die Arbeitslosenversicherung (ALV). Es gilt ein Freibetrag von CHF 1’400.– pro Monat oder CHF 16’800.– pro Jahr.
Dieser Freibetrag ist aber ab 2024 freiwillig. Möchte die betreffende Person darauf verzichten, muss sie das ihrem Arbeitgeber rechtzeitig melden, damit dieser ab dem Folgemonat den Freibetrag abziehen kann oder eben nicht.
Beschäftigen Sie Personen, die ins Referenzalter kommen und die nicht auf den Rentnerfreibetrag verzichten, gehen Sie bei der Lohnmeldung so vor:
- Ziehen Sie den Freibetrag ab dem Folgemonat vom Bruttolohn ab.
- Tragen Sie das Einkommen auf zwei Zeilen ein (1. Zeile = Einkommen bis und mit Monat, in welchem das Referenzalter erreicht wurde; 2. Zeile = Einkommen ab Folgemonat mit Abzug des Freibetrags).
- Beispiel: Herr Müller wird am 25. März 65 Jahre alt, arbeitet aber weiter. Dann tragen Sie Herrn Müllers Lohn von Januar bis März auf eine Zeile. Vom Lohn von April bis Dezember ziehen Sie den Freibetrag ab und tragen Sie den Rest auf einer neuen Zeile ein.
Ist der Lohn der Person im Rentenalter kleiner als der Freibetrag, ist er nicht AHV-pflichtig. Sie müssen diesen Lohn also nicht melden.
Nein. Unfall- und Krankentaggelder sind nicht beitragspflichtig. Falls Sie zusätzliche Lohnfortzahlungen leisten, müssen Sie diese jedoch deklarieren. Weitere Informationen zu den nicht abrechnungspflichtigen Löhnen finden Sie unter Merkblatt 2.01.
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber müssen Sie auf der Lohnmeldung den Gesamtbruttolohn von 100 % angeben, auch wenn Sie Anspruch auf Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung haben. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt 2.11.
Nein. Selbständigerwerbende rechnen ihre persönlichen Beiträge separat ab. Beachten Sie bitte, dass man bei einer eigenen AG oder GmbH nicht als selbständig, sondern als Angestellte oder Angestellter der eigenen Firma gilt.
FAK bedeutet Familienausgleichskasse. Im Kanton Luzern finanzieren die Arbeitgebenden die Familienzulagen über Beiträge an die Familienausgleichskasse FAK. Diese Beiträge dürfen nicht auf die Angestellten überwälzt werden. Beitragspflichtig sind auch Arbeitgebende, die keine Mütter oder Väter beschäftigen.
Häufig gestellte Fragen zu Mitarbeitenden und AHV-Nummer
Die AHV-Nummer steht auf der Krankenversicherungskarte Ihrer Angestellten.
Im Zeitpunkt des Wechsels müssen Sie nichts melden, ausser Sie bezahlen den betreffenden Angestellten Familienzulagen aus. In diesem Fall teilen Sie uns den Ein-oder Austritt bitte mit. Erst Ende Jahr müssen Sie sämtliche Angestellten melden, die einen AHV-pflichtigen Lohn von Ihnen erhalten haben.
Falls sich durch den Wechsel die Gesamtlohnsumme Ihres Betriebs wesentlich ändert (+/- 10 %), können Sie eine Anpassung der Akontogrundlage verlangen. Das geht entweder mit unserem Online-Service oder via connect.
Häufig gestellte Fragen zum Ausfüllen der Lohnmeldung
Nein. Bitte übertragen Sie die Schlusstotale der Lohnsummen pro Beitragsart AHV/ALV/FAK auf die vorgesehenen Zeilen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Broschüre zur Lohnmeldung.
Familienmitglieder in Landwirtschaftsbetrieben sind bei der Arbeitslosenversicherung und der Familienausgleichskasse von der Beitragspflicht befreit. VG bedeutet Verwandtschaftsgrad. Bitte tragen Sie diesen in der Spalte VG ein. Die Abkürzungen sind in der Broschüre zur Lohnmeldung erklärt.
Bitte geben Sie bei der Lohnmeldung unter der Rubrik FAK LU die gesamte Lohnsumme der Angestellten an, die im Kanton Luzern tätig sind. Die Löhne für Angestellten in ausserkantonalen Filialen ziehen Sie davon ab.
Die Lohnmeldung bezieht sich immer auf ein bestimmtes Beitragsjahr. Deshalb bekommen Sie jedes Jahr eine neue Lohnmeldung, auch wenn Sie im Vorjahr keine Löhne hatten. Bitte teilen Sie uns schriftlich mit, seit wann Sie keine Angestellten mehr haben. Dann löschen wir Ihr Mitgliederkonto.
Eine Fristverlängerung kann zu Verzugszinsen führen, wenn Sie eine grössere Nachzahlung leisten müssen.
Nein, die elektronische Lohnmeldung genügt. Sie können die entsprechenden Belege für sich als PDF abspeichern.