Beitragsbezug
Die AHV-Beiträge werden auf dem massgebenden Lohn entrichtet. Die Beiträge werden von Arbeitnehmer und Arbeitgeber paritätisch getragen. Der Arbeitgeber zieht den Anteil des Arbeitnehmers direkt vom Lohn ab. Das Inkasso beim Arbeitgeber erfolgt durch die Ausgleichskasse zusammen mit den Beiträgen an IV/EO/ALV/FAK.
- Ansätze und Vorgehen
Beitrag an Arbeitnehmer Arbeitgeber
AHV/IV/EO 5.30 % 5.30 %
FAK 1.35 %
ALV 1 (bis Fr. 148'200) 1.10 % 1.10 %
ALV 2 (ab Fr. 148'201) 0.50 % 0.50 %Die Beiträge an die Familienausgleichskasse und die Verwaltungskosten tragen die Arbeitgebenden alleine. Die Verwaltungskosten werden von der Summe der AHV/IV/EO- und FLG-Beiträge berechnet. Von den Beiträgen an die Familienausgleichskasse und Arbeitslosenversicherung werden keine Verwaltungskosten erhoben. Die Berechnung erfolgt separat je auf den Lohnbeiträgen und den persönlichen Beiträgen.
Für den Bezug der Beiträge setzt die Ausgleichskasse Akontobeiträge fest. Dies sind provisorische Beiträge, die auf der Höhe der voraussichtlichen Lohnsumme basieren. Sobald sich die Höhe der Lohnsumme wesentlich ändert, muss der Arbeitgeber die Ausgleichskasse davon in Kenntnis setzen. Die Akontorechnungen sind jeweils bis zum 10. des Folgemonats fällig. Nicht fristgerechte Bezahlungen werden gemahnt.
Lohnbescheinigung
Die definitiven Beiträge werden aufgrund der jährlichen Lohnbescheinigung des Arbeitgebers festgesetzt. Diese Abrechnung muss spätestens bis zum
30. Januar nach Ende des Beitragsjahres bei der Ausgleichskasse eintreffen. Wer diesen Termin nicht einhält, bezahlt auf der Differenz Verzugszinsen.
Häufig gestellte Fragen zur Beitragspflicht und zum massgebenden Lohn
- Ab wann beginnt die Beitragspflicht und wie lange dauert sie?
Die Beitragspflicht beginnt bei Erwerbstätigen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres. Beitragspflichtig sind auch verheiratete Ehepartner ohne Erwerbseinkommen. Sofern der erwerbstätige Ehepartner auf seinem Einkommen jedoch mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet, gilt der Beitrag des anderen, nichterwerbstätigen Ehepartners ebenfalls als bezahlt. Die Beitragspflicht endet mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters, sofern die Erwerbstätigkeit aufgegeben wird.
- Bis zu welchem Einkommen müssen Beiträge an die Arbeitslosenversicherung ALV geleistet werden? Was bedeutet ALV2?
Der versicherte Lohn ist pro Arbeitsverhältnis begrenzt auf CHF 12'350 im Monat bzw. CHF 148'200 im Jahr und wird mit einem Ansatz von 2.2% abgerechnet. Auf der Lohnbescheinigung ist dieser Lohnanteil unter ALV anzugeben. Die übersteigende Lohnsumme ab 148'201.- wird mit einem Ansatz von 1% (Solidaritätsbeitrag) abgerechnet. Diese Differenz wird separat unter ALV2 angegeben.
- Welche Erwerbseinkommen gehören zum massgebenden Lohn?
Zum beitragspflichtigen Erwerbseinkommen, dem sogenannten massgebenden Lohn, gehört das gesamte Bar- und Naturaleinkommen (z.B. auch Unterkunft und Verpflegung) inkl. Gratifikationen, Provisionen und 13. Monatslohn. Dazu zählen auch Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie nicht aufgrund ihres Sozialleistungscharakters vom massgebenden Lohn ausgenommen sind.
Übernimmt Ihr Arbeitgeber auch Ihre Arbeitnehmerbeiträge (Nettolohnvereinbarung), so gehört dieser Anteil seinerseits zum massgebenden Lohn. Solche Nettolöhne sind für die Berechnung der Beiträge in Bruttowerte umzurechnen.
Unkosten sind Auslagen, die den Arbeitnehmenden bei der Ausführung ihrer Arbeiten entstehen und gehören deshalb nicht zum massgebenden Lohn. Ihre Aufwendungen müssen beruflich begründet und für die Lohnerzielung erforderlich sein. Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitnehmenden haben nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass die behaupteten Unkosten tatsächlich entstanden sind. Steuerrechtlich anerkannte Spesenvergütungen gemäss Lohnausweis oder einem von der Steuerbehörde genehmigten Spesenreglement werden in der Regel von der AHV berücksichtigt.
Folgende Entschädigungen gelten in der AHV im Unterschied zu den Steuern jedoch nicht als Unkosten:
-regelmässige Entschädigungen für die Fahrt der Arbeitnehmenden vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort;
-regelmässige Entschädigungen für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort. - Ab welcher Lohnhöhe müssen AHV-Beiträge abgerechnet werden?
Wenn der massgebende Lohn je Arbeitgeber den Betrag von 2'300 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben. Hingegen müssen die Beiträge für Personen, die im Hausdienst beschäftigt sind, in jedem Fall abgerechnet werden. Darunter fallen beispielsweise Raumpflegerin, Haushilfe etc. Dasselbe gilt auch für Kulturschaffende. Darunter fallen Tanz- und Theaterproduzenten, Orchester, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen, sowie Schulen im künstlerischen Bereich.
Der massgebende Lohn von in Privathaushalten beschäftigten Jugendlichen, für sogenannte "Sackgeldjobs" (z.B. Babysitting), unterliegt nicht der Beitragspflicht wenn:
-der Lohn bis zum 31. Dezember des Jahres erzielt wird, in dem die Person das 25. Altersjahr vollendet,
-der Lohn je Arbeitgeber den Betrag von 750 Franken pro Kalenderjahr nicht übersteigt.
Die beschäftigten Jugendlichen können die Beitragsentrichtung aber verlangen. - Muss der Lohn nach dem Erreichen des Rentenalters weiterhin abgerechnet werden?
Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben und weiter erwerbstätig sind, zahlen weiterhin Beiträge an die AHV, IV und EO, aber nicht an die Arbeitslosenversicherung (ALV). Dabei gilt ein Freibetrag von 1’400 Franken monatlich oder 16’800 Franken jährlich, auf dem sie keine Beiträge entrichten müssen. Beiträge werden nur von jenem Teil des Erwerbseinkommens erhoben, der 1’400 Franken im Monat oder 16’800 Franken im Jahr übersteigt.
Beschäftigen Sie Personen, die im Jahr der Deklaration ins ordentlichen Rentenalter wechseln, so ist für die Lohnbescheinigung wie folgt vorzugehen: Ziehen Sie den Freibetrag ab dem dem Geburtstag folgenden Monat vom Bruttolohn ab. Das Einkommen ist auf zwei Zeilen aufzuführen (1. Zeile = Einkommen bis und mit Monat, in welchem das ordentliche Rentenalter erreicht wurde; 2. Zeile = Einkommen ab Folgemonat unter Berücksichtigung des Freibetrags).
Übersteigt der Lohn den Freibetrag nicht, erübrigt sich eine Deklaration, da keine AHV-Pflicht besteht. - Sind Unfall- und Krankentaggelder zu deklarieren?
Nein. Unfall- und Krankentaggelder sind nicht abrechnungspflichtig und daher auch nicht zu deklarieren. Falls Sie zusätzliche Lohnfortzahlungen leisten, müssen Sie diese jedoch deklarieren. Weitere Informationen zu den nicht abrechnungspflichtigen Löhnen finden Sie unter Merkblatt 2.01.
- Welchen Bruttolohn muss ich bei Kurzarbeit meiner Mitarbeitenden auf der Lohnbescheinigung angeben?
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber müssen Sie die Sozialversicherungsbeiträge bei Anspruch auf Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung entsprechend der normalen Arbeitszeit, also auf 100 % des Lohnes, bezahlen. Somit müssen Sie den Gesamtbruttolohn von 100% auf der Lohnbescheinigung angeben. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt 2.11.
- Ich bin selbständigerwerbend. Muss ich mich auf der Lohnbescheinigung meiner Einzelfirma aufführen?
Nein. Selbständigerwerbende rechnen ihre persönlichen Beiträge separat ab. Beachten Sie bitte, dass man bei seiner eigenen AG oder GmbH nicht als Selbständiger, sondern als Arbeitnehmender seiner eigenen Firma gilt.
- Was bedeutet die Abkürzung FAK und wer muss diese Beiträge bezahlen?
FAK bedeutet Familienausgleichskasse. Im Kanton Luzern finanzieren die Arbeitgebenden die Familienzulagen über Beiträge an die Familienausgleichskasse FAK. Diese Beiträge dürfen nicht auf die Arbeitnehmenden überwälzt werden. Beitragspflichtig sind auch Arbeitgebende, die keine Mütter oder Väter beschäftigen.
Häufig gestellte Fragen zu Mitarbeitenden und Versichertennummer
- Wo finde ich die Versichertennummer?
Die Versichertennummer ist gleich die AHV-Nummer. Sie ist auf dem AHV-Ausweis oder der Krankenversicherungskarte der von Ihnen beschäftigten Person ersichtlich.
- Was muss ich machen, wenn ich unter dem Jahr einen Mitarbeiterwechsel habe?
Im Zeitpunkt des Wechsels müssen Sie nichts melden, ausser Mitarbeitende beziehen bewilligte Familienzulagen über Sie als Arbeitgebenden. In diesem Fall teilen Sie uns den Austritt bitte mit. Erst Ende Jahr müssen Sie sämtliche Mitarbeitende deklarieren, die einen AHV-pflichtigen Lohn von Ihnen erhalten haben. Falls sich durch Mitarbeitendenwechsel die Gesamtlohnsumme Ihres Betriebes wesentlich ändert (+/- 10 %), können Sie eine Anpassung der Gesamtlohnsumme verlangen.
Häufig gestellte Fragen zum Ausfüllen der Lohnbescheinigung
- Muss ich auf der Vorderseite der Lohnbescheinigung die Beiträge ausrechnen?
Nein. Bitte übertragen Sie die Schlusstotale der Lohnsummen pro Beitragsart AHV/ALV/ALV2/FAK auf die vorgesehenen Zeilen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Broschüre zur Lohnbescheinigung.
- Was muss ich bei Familienmitglieder in Landwirtschaftsbetrieben bei der Deklaration beachten und was bedeutet VG?
Familienmitglieder in Landwirtschaftsbetrieben sind von der ALV- und FL Beitragspflicht befreit (FL = Familienzulagen in der Landwirtschaft). Bitte tragen Sie in der Spalte VG den Verwandschftsgrad ein. Sie Abkürzungen entnehmen Sie bitte der Broschüre zur Lohnbescheinigung.
- Ich beschäftige in einer Filiale in einem anderen Kanton weitere Mitarbeitende. Wie muss ich dass auf der Lohnbescheinigung deklarieren?
Auf der Vorderseite der Lohnbescheinigung unter FAK LU müssen sie das Total der AHV-pflichtigen Lohnsumme abzüglich der Lohnsummen von Mitarbeitenden in ausserkantonalen Filialen angeben.
- Ich habe in meinem privaten Haushalt seit Jahren keine Angestellten mehr. Wieso erhalte ich trotzdem immer noch eine Lohnbescheinigung?
Wenn Sie auf der Lohnbescheinigung lediglich angegeben haben, dass Sie kein AHV-pflichtiges Personal für das entsprechende Jahr beschäftigt haben, dürfen wir Ihr Mitgliederkonto nicht löschen. Darum erhalten Sie im Folgejahr wiederum eine Lohnbescheinigung. Nur auf eine schriftliche Mitteilung hin und mit den Angaben, per wann Sie keine Mitarbeitenden mehr beschäftigen, dürfen wir Ihr Mitgliederkonto als privater Arbeitgeber löschen. Die erhaltende Lohnbescheinigung müssen Sie aber trotzdem einreichen.
- Haben Fristverlängerungen zur Einreichung der Lohnbescheinigung einen Einfluss auf Verzugszinsen?
Falls eine grössere Nachzahlung geleistet werden muss, kann dies Auswirkungen auf allfällige Verzugszinsen haben.
Häufig gestellte Fragen zur elektronischen Einreichung der Lohnbescheinigung
- Wie kann ich die Lohnbescheinigung elektronisch einreichen?
Sie haben verschiedene Möglichkeiten, Ihre Lohnbescheinigung elektronisch an uns zu übermitteln. Mittels Einmal-Login, welches Sie auf der Lohnbescheinigung vorfinden, über unsere Business-Plattform connect (Login erforderlich) oder per ELM, falls Sie über eine Swissdec-zertifizierte Lohnbuchhaltung verfügen. Wenn Sie die Lohnbescheinigung elektronisch übermitteln, müssen Sie die Lohnbescheinigung nicht zusätzlich per Post einreichen.
- Ich habe die Lohnbescheinigung elektronisch eingereicht. Muss ich das Original der Lohnbescheinigung zusätzlich unterschrieben per Post einreichen?
Nein, die erfolgreiche elektronische Übermittlung der Lohnbescheinigung genügt. Sie erhalten in jedem Fall direkt nach der Deklaration vom System die entsprechenden Belege als PDF zur Verfügung gestellt, welche Sie lokal abspeichern können.
- Wo finde ich die Lohnbescheinigung in connect?
Grundsätzlich wird die Lohnbescheinigung durch die Ausgleichskasse jeweils Ende Jahr erzeugt (ausgenommen bei unterjährigen Kontolöschungen). Danach finden Sie die Lohnbescheinigung unter "Aufgaben" in connect. Wenn Sie die automatische E-Mail-Erinnerungsfunktion aktiviert haben, werden Sie mit einer E-Mail auf die neue Aufgabe in connect aufmerksam gemacht.
- Weshalb erhalte ich die Lohnbescheinigung einerseits per Post anderseits als Aufgabe elektronisch in connect?
Sie haben die Möglichkeit, die verschiedene Dokumente und Aufgaben nur noch auf elektronischem Weg in connect zu erhalten, darunter auch die Lohnbescheinigung. Bei Interesse benötigen wir einen unterschriebenen Antrag von Ihnen. Bei Interesse stellen wir Ihnen einen Antrag zu. Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf.
- Weshalb habe ich nur die Vorderseite der Lohnbescheinigung zugestellt erhalten?
Da Sie im vergangenen Jahr die Lohnbescheinigung elektronisch übermittelt haben, wurde Ihnen die Vorderseite der Lohnbescheinigung lediglich als Erinnerung für Ihre rechtzeitige elektronische Deklaration zugestellt. Bitte übermitteln Sie die Lohnbescheinigung wiederum auf elektronischem Weg.
- Wo finde ich die Belege meiner eingereichten Lohnbescheinigung in connect?
Sie haben die Möglichkeit, Ihre übermittelte Lohnbescheinigiung 60 Tage ab unserem Korrespondenzdatum in connect aufzurufen. Die Belege findet man unter Aufgaben / Filter einblenden / Lohnmeldung / Übermittelt und Erledigt.
- Kann ich die Lohnbescheinigung via Excel-Datei übermitteln?
Ja, sofern Sie ein connect-Benutzer sind besteht die Möglichkeit, die Lohnbescheinigung elektronisch per Excel zu übermitteln. Sie benötigen dafür die entsprechende Excel-Vorlage, welche Sie in connect herunterladen können. Es ist dabei zu beachten, dass die Zellen genau den Formaten entsprechend abgefüllt werden. Ansonsten wird das Excel von connect nicht akzeptiert.