Gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen sowie dem kantonalen Familienzulagengesetz haben neben Arbeitnehmenden auch Nichterwerbstätige in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen. Seit 2013 kommen gesamtschweizerisch auch Selbständigerwerbende in den Genuss von Familienzulagen.
Die Kinderzulage ist abhängig vom Alter des Kindes. Sie beträgt 200 Franken pro Monat und Kind bis zum vollendeten 12. Altersjahr, vom 12. bis zum vollendeten 16. Altersjahr 210 Franken, wenn sich das Kind noch in der obligatorischen Schulzeit befindet. Das Familienzulagengesetz wurde per 1. August 2020 für Kinder, die noch nicht 16 Jahre alt, aber in einer nachobligatorischen Ausbildung sind, angepasst. Diese Kinder erhalten anstelle einer Kinderzulage von 210 Franken neu eine Ausbildungszulage von 250 Franken pro Monat, sofern sie das 15. Altersjahr vollendet haben.
Ansonsten wird die Ausbildungszulage vom ersten Tag des Monats, in dem eine Ausbildung begonnen wird, frühestens nach vollendetem 16. Altersjahr, bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens bis zum 25. Altersjahr gewährt.
Je nach Arbeits- und Familiensituation hat entweder der Vater oder die Mutter Anspruch auf die Familienzulagen. Zur Bestimmung, wer erstanspruchsberechtigt ist, ist auf verschiedene Faktoren wie etwa das Sorgerecht, den Wohnort des Kindes oder den Erwerbsort der Eltern abzustellen. Wenn Sie nicht sicher sind, welcher Elternteil sich für die Zulagen anmelden kann, geben wir Ihnen gerne Auskunft. Zudem finden Sie in der rechten Spalte einen Link, der Ihnen hilft, die Erstanspruchsberechtigung zu bestimmen.
Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
Für landwirtschaftliche Arbeitnehmer, Älpler und Kleinbauern sind die Familienzulagen auf Bundesebene geregelt. Im Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) und in den Ausführungserlassen ist der Anspruch festgelegt. Unser Merkblatt orientiert Sie über die aktuellen Eckwerte (Zulagenhöhe, Voraussetzungen, Finanzierung, Anmeldung usw.).